2.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/11
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 4. Mai 2011 — Sportingbet Plc/Ypourgos Politismou und Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon
(Rechtssache C-209/11)
2011/C 194/15
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sportingbet Plc
Beklagte: Ypourgos Politismou und Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon
Vorlagefragen
1.
Ist eine innerstaatliche Regelung mit den Vorschriften der Art. 43 und 49 EG vereinbar, die zum Zweck der Eindämmung des Angebots von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen mit der Rechtsform einer börsennotierten Aktiengesellschaft das ausschließliche Recht, Glücksspiele durchzuführen, zu verwalten, zu veranstalten und zu betreiben, verleiht, wenn dieses Unternehmen zudem für die von ihm veranstalteten Glücksspiele wirbt, seine Tätigkeit ins Ausland ausweitet, die Teilnahme der Spieler freiwillig erfolgt und der höchste Wetteinsatz und -gewinn pro Wettschein und nicht pro Spieler festgelegt wird?
2.
Ist bei Verneinung der ersten Vorlagefrage eine innerstaatliche Regelung mit den Vorschriften der Art. 43 und 49 EG vereinbar, die ausschließlich zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten die in diesem Sektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle unterwirft, um Glücksspieltätigkeiten in Bahnen zu lenken, die diesen Kontrollen unterliegen, indem das ausschließliche Recht, Glücksspiele durchzuführen, zu verwalten, zu veranstalten und zu betreiben, einem einzigen Unternehmen verliehen wird, und zwar auch dann, wenn diese Verleihung zugleich zu einer unbeschränkten Expansion des betreffenden Angebots führt? Oder läge vielmehr eine geeignete Beschränkung zur Erreichung des Zwecks der Bekämpfung von Straftaten nur dann vor, wenn die Expansion des Angebots in jedem Fall kontrolliert würde, sie mithin nicht über das zur Erreichung dieses Zwecks erforderliche Maß hinausgeht? Kann für den Fall, dass diese Expansion jedenfalls kontrolliert erfolgen muss, von einer kontrollierten Expansion in diesem Sinne ausgegangen werden, wenn die Verleihung des ausschließlichen Rechts im besagten Sektor an eine Organisation erfolgt, die die in der ersten Vorlagefrage angeführten Merkmale aufweist? Geht schließlich unter der Annahme, dass die Verleihung dieses ausschließlichen Rechts zu einer kontrollierten Expansion des Glücksspielangebots führt, die besagte Verleihung an ein einziges Unternehmen über das erforderliche Maß in dem Sinne hinaus, dass der gleiche Zweck auch erfolgreich durch die Verleihung dieses Rechts an mehrere Unternehmen erreicht werden kann?
3.
Für den Fall, dass nach diesen beiden Vorlagefragen die Verleihung des ausschließlichen Rechts, Glücksspiele durchzuführen, zu verwalten, zu veranstalten und zu betreiben, durch die in Rede stehenden innerstaatlichen Vorschriften als mit den Art. 43 und 49 EG unvereinbar erachtet wird: (a) Ist es im Sinne dieser Vorschriften des EG-Vertrags zulässig, dass die staatlichen Stellen für die Dauer einer zur Schaffung einer mit dem EG-Vertrag vereinbaren Regelung nötigen Übergangszeit Anträge von Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, entsprechende Tätigkeiten in Griechenland aufzunehmen, nicht verbescheiden? (b) Wenn ja, anhand welcher Kriterien ist die Dauer dieser Übergangszeit zu bestimmen? (c) Anhand welcher Kriterien sind, wenn eine solche Übergangszeit nicht zulässig ist, entsprechende Anträge von den staatlichen Stellen zu prüfen?
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