30.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 226/11
Klage, eingereicht am 10. Mai 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-216/11)
2011/C 226/22
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und O. Beynet)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (1), und zwar insbesondere gegen ihre Art. 8 und 9, sowie gegen Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie für die Beurteilung, ob der Besitz von Tabakwaren mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat durch Privatpersonen gewerblicher Natur ist, ein rein mengenmäßiges Kriterium verwendet, indem sie dieses Kriterium pro Individualfahrzeug (und nicht pro Person) und pauschal auf alle Tabakwaren anwendet, was schlicht und einfach die Einfuhr von Tabakwaren mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat durch Privatpersonen beschränkt, wenn die die Menge zwei Kilo pro Individualfahrzeug übersteigt;
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der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Erstens wirft die Kommission der Beklagten vor, ein ausschließlich mengenmäßiges Kriterium anzuwenden, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen, obwohl es sich bei den in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG (und in Art. 32 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118/EG (2)) genannten Mengen nur um Richtmengen handele und diese keinesfalls das einzige Element darstellten, das bei der Feststellung, ob der Tabak tatsächlich zu gewerblichen Zwecken oder für den Eigenbedarf der Privatperson, die ihn befördert habe, im Besitz gehalten werde, zu berücksichtigen sei.
Überdies gälten die Schwellenwerte von 1 und 2 kg, die in Art. 575 G und H des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) vorgesehen seien, für die insgesamt im Besitz gehaltenen Tabakwaren (Zigaretten, Rauchtabak, Zigarren usw.), während es sich bei den in den Richtlinien festgelegten Mindestmengen um kumulative Richtmengen handele, die für jede einzelne Tabakwarenart vorgesehen seien.
Weiter schaffe die französische Regelung Beschränkungen pro Fahrzeug und nicht pro Person, was schlicht und einfach dazu führe, dass die in ein und demselben Fahrzeug beförderten Mengen unabhängig von der Zahl der im Fahrzeug befindlichen Personen kumuliert würden.
Zweitens macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 34 AEUV geltend, da die nationalen Vorschriften die Einfuhr von bestimmten Tabakwarenmengen nach Frankreich aus einem anderen Mitgliedstaat beschränkten, obwohl sie für den Eigenbedarf des Betroffenen im Besitz gehalten würden. Sie stellten demnach „Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen“ dar und bezweckten oder bewirkten eine Schlechterbehandlung von Waren mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten.
Drittens weist die Kommission die von der Beklagten vorgebrachten Rechtfertigungen zurück, die u. a. mit der fehlenden Steuerharmonisierung auf europäischer Ebene und mit der Notwendigkeit zusammenhingen, das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit durch einen verstärkten Kampf gegen den Tabakkonsum zu gewährleisten.
(1) Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1).
(2) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12).
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