9.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 204/18
Rechtsmittel der Siemens Transmission & Distribution Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07, Siemens AG Österreich u.a. gegen Kommission, eingelegt am 16. Mai 2011
(Rechtssache C-232/11 P)
2011/C 204/32
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Siemens Transmission & Distribution Ltd (Prozessbevollmächtigte: H. Wollmann, F. Urlesberger, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Siemens AG Österreich, VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, Siemens Transmission & Distribution SA, Nuova Magrini Galileo SpA, Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil in seinem Punkt 3, 4. Spiegelstrich dahingehend abzuändern, dass die über Reyrolle dort verhängte Geldbuße um mindestens EUR 7 400 000,- herabgesetzt wird;
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hilfsweise Punkt 3 des angefochtenen Urteils, soweit es Reyrolle betrifft, aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
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in jedem Fall der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht einen Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung geltend. Das Gericht habe bei Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung 1/2003 unrichtig angewendet, indem es das Unternehmen Rolls-Royce/Reyrolle für den Zeitraum 1988 bis 1998 nicht nach Maßgabe der Verhältnisse dieses Unternehmens sanktioniert habe, sondern stattdessen auf die Wirtschaftskraft einer wirtschaftlichen Einheit abgestellt habe, die erst viele Jahre danach (mit dem Verkauf von Reyrolle an VA Technologie) entstanden sei.
Weiters rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen die, in der Spruchpraxis des Gerichtshofs fest etablierten, Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Im Rahmen von Artikel 31 der Verordnung 1/2003 habe das Gericht systematisch unterschiedliche Berechnungsmethoden angewendet, welche die Rechtsmittelführerin gegenüber anderen Bußgeldadressaten spürbar benachteiligt hätten. Eine objektive Begründung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.
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