30.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 226/13
Klage, eingereicht am 19. Mai 2011 — Französische Republik/Europäisches Parlament
(Rechtssache C-238/11)
2011/C 226/25
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und A. Adam)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 2011 über den Tagungskalender des Parlaments für 2013 für nichtig zu erklären;
—
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund zum einen den Verstoß gegen das dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügte Protokoll (Nr. 6) über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union sowie gegen das dem EAG-Vertrag beigefügte Protokoll (Nr. 3) über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union und zum anderen eine Nichtbeachtung des Urteils des Gerichtshofs vom 1. Oktober 1997, Frankreich/Parlament (C-345/95, Slg. 1997, I-5235), geltend.
Nach Ansicht der französischen Regierung hat das Europäische Parlament, indem es vorgesehen habe, dass zwei der zwölf monatlichen Plenartagungen, die jedes Jahr in Straßburg stattfinden müssten, von vier auf zwei Tage verkürzt würden und im Jahr 2013 innerhalb derselben Woche im Oktober stattfinden sollten, versucht habe, die Regel zu umgehen, wonach die zwölf monatlichen Plenartagungen einschließlich der Haushaltstagung in Straßburg stattzufinden hätten. Der angefochtene Beschluss führt in Wirklichkeit zur Abschaffung einer der zwölf monatlichen Plenartagungen, die jedes Jahr in Straßburg stattfinden müssten. Einziges Ziel des Beschlusses sei es somit, die Anwesenheitsdauer der europäischen Abgeordneten am Sitz des Europäischen Parlaments zu verkürzen, ohne dass dies durch eine Notwendigkeit der internen Organisation der Arbeit dieses Organs begründet sei.
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