30.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 226/13
Rechtsmittel der Siemens AG gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in der Rechtssache T-110/07, Siemens AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 19. Mai 2011
(Rechtssache C-239/11 P)
2011/C 226/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Siemens AG (Prozessbevollmächtigte: Dres. I. Brinker, C. Steinle, M. Hörster, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt
1.
das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 (Rechtssache T-110/07) insoweit aufzuheben, als die Rechtsmittelführerin durch das Urteil beschwert ist;
2.
die Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 (COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen), für teilweise nichtig zu erklären, soweit die Rechtsmittelführerin betroffen ist,
hilfsweise, die in dieser Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;
3.
hilfsweise zum Antrag Ziffer 2, die Sache zur Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen;
4.
in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die gegen die Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen) erhobene Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen hat.
Die Rechtsmittelführerin macht insgesamt sieben Rechtsmittelgründe geltend:
Erstens habe das Gericht gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 47 Abs. 2 Grundrechtecharta) und gegen die Verteidigungsrechte (Art. 48 Abs. 2 Grundrechtecharta) verstoßen, indem es sich für seine Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin im Zeitraum vom 22. April bis zum 1. September 1999 an dem Kartell beteiligt gewesen sei, entscheidend auf die Aussage eines Zeugen gestützt habe, ohne der Rechtsmittelführerin die Möglichkeit gegeben zu haben, diesen zu befragen.
Zweitens habe das Gericht bei seiner Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin im Zeitraum vom 22. April bis zum 1. September 1999 an dem Kartell beteiligt gewesen sei, Beweismittel verfälscht sowie gegen Erfahrungssätze verstoßen. Dadurch habe das Gericht zu Unrecht eine Kartellbeteiligung der Rechtsmittelführerin im Zeitraum vom 22. April bis zum 1. September 1999 angenommen und die Dauer der Zuwiderhandlung fehlerhaft bestimmt.
Drittens habe das Gericht den Eintritt der Verfolgungsverjährung für den Zeitraum bis zum 22. April 1999 zu Unrecht verneint und fehlerhaft eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung angenommen.
Viertens habe das Gericht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es gebilligt habe, dass die Kommission für die Ermittlung des relativen Gewichts der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen unterschiedliche Referenzjahre herangezogen und die Rechtsmittelführerin dadurch falsch gemäß Ziffer 1 Buchstabe A der Bußgeldleitlinien eingruppiert habe.
Fünftens habe das Gericht den Aufschlag auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße, der eine hinreichend abschreckende Wirkung sicherstellen solle, nicht entsprechend dem Größenunterschied zwischen der Rechtsmittelführerin und ABB reduziert und dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
Sechstens habe das Gericht Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, indem es von seinem unbeschränkten Nachprüfungsrecht der Bußgeldentscheidungen der Kommission keinen Gebrauch gemacht habe.
Siebtens habe das Gericht den Umfang der aus Art. 296 AEUV (ex-Art. 253 EGV) folgenden Begründungspflicht verkannt, indem es unzureichende Anforderungen an die bei der Errechnung des Abschreckungsmultiplikators geltenden Begründungs- erfordernisse gestellt habe.
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