16.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/18
Rechtsmittel, eingelegt am 19. Mai 2011 von World Wide Tobacco España, S.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. März 2011 in der Rechtssache T-37/05, World Wide Tobacco España/Kommission
(Rechtssache C-240/11 P)
2011/C 211/35
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: World Wide Tobacco España, S.A. (Prozessbevollmächtigte: M. Odriozola und A. Vide, abogados)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-37/05 teilweise für nichtig zu erklären;
—
die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;
—
der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin ist zunächst der Ansicht, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, da sie auf World Wide Tobacco España, S.A. (WWTE) einen höheren Abschreckungsfaktor angewandt habe als auf andere verarbeitende Unternehmen. Die Kommission habe auf sie einen Abschreckungsfaktor angewandt, weil sie einem multinationalen Konzern mit beträchtlicher Wirtschafts- und Finanzkraft angehöre. Dass WWTE unter dem entscheidenden Einfluss ihrer Muttergesellschaften gehandelt — quod non — habe, sei nur als ein weiterer Umstand berücksichtigt worden.
Hilfsweise macht sie geltend, der Gerichtshof müsse den Abschreckungsmultiplikator insoweit neu berechnen, als er feststelle, dass irgendeine der Muttergesellschaften für das Verhalten von WWTE nicht verantwortlich sei. Das Gericht hätte das Vorbringen von WWTE nicht aus dem Grund zurückweisen dürfen, dass diese ihre Klage nicht auch auf das Vorbringen ihrer Muttergesellschaften gestützt habe, da es Sache dieser Muttergesellschaften sei, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu entkräften, und nicht die der Tochtergesellschaft. Jedenfalls entfalteten die über die Klagen der Muttergesellschaften bereits erlassenen und noch zu erlassenden Urteile, einschließlich des Urteils in der Rechtssache T-24/05, Bindungswirkung für die solidarisch Verpflichteten.
Ferner habe das Gericht ihr Vorbringen, wonach die Kommission eine Geldbuße verhängt habe, die gegen die Höchstgrenze von 10 % des Gesamtumsatzes verstoße, da nicht die Muttergesellschaften verantwortlich seien, nicht als unklar zurückweisen dürfen. Hierfür stützt sich die Rechtsmittelführerin auf dieselben Gründe wie die im vorigen Absatz erwähnten: Nur die Muttergesellschaften könnten sich gegen die gegen sie erhobenen Vorwürfe verteidigen, und das darüber ergehende Urteil habe für die solidarisch Verpflichteten Bindungswirkung.
Schließlich habe die Kommission gegen die Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen verstoßen, da sie nicht berücksichtigt habe, dass sich WWTE in den Jahren 1996 und 1997 nicht an die Vereinbarungen gehalten habe. Die Kommission könne nicht behaupten, sie habe diesen Umstand berücksichtigt, da sie auf diesen mildernden Umstand in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich hingewiesen habe.
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