6.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 232/16
Klage, eingereicht am 19. Mai 2011 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-241/11)
2011/C 232/27
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková, N. Yerrell, K.-Ph. Wojcik)
Beklagte: Tschechische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Tschechische Republik nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich für sie aus dem Urteil in der Rechtssache C-343/08, Kommission/Tschechische Republik, ergeben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, indem sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (1) nachzukommen, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen hat;
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der Tschechischen Republik aufzugeben, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“
einen Pauschalbetrag in Höhe von 5 644,80 EUR für jeden Tag zu zahlen, um den sich der Erlass der Maßnahmen verzögert, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-343/08, Kommission/Tschechische Republik, ergeben, und zwar vom Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache C-343/08 am 14. Januar 2010 an
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bis zum Tag des Erlasses des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder
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bis zu dem Tag, an dem die Maßnahmen ergriffen werden, die sich für die Tschechische Republik aus dem Urteil in der Rechtssache C-343/08, Kommission/Tschechische Republik, ergeben, sofern dieser Tag dem Tag vorausgehen sollte, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erlassen wird, sowie
Zwangsgeld in Höhe von 22 364,16 EUR für jeden Tag zu zahlen, um den sich der Erlass der Maßnahmen verzögert, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-343/08, Kommission/Tschechische Republik, ergeben, und zwar vom Tag des Erlasses des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zu dem Tag, an dem die Maßnahmen ergriffen werden, die sich für die Tschechische Republik aus dem Urteil in der Rechtssache C-343/08, Kommission/Tschechische Republik, ergeben;
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der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Am 14. Januar 2010 habe der Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache C-343/08, Kommission/Tschechische Republik (2), erlassen, in dem er entschieden habe, dass „[d]ie Tschechische Republik. dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung verstoßen [hat], dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie nachzukommen“.
Die Tschechische Republik habe der Kommission bislang nicht mitgeteilt, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich seien, um den Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2003/41/EG nachzukommen, erlassen und damit ihre Verpflichtungen aus Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie erfüllt habe. Die Tschechische Republik habe demnach nicht die Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-343/08 ergäben. Nach Art. 260 Abs. 2 AEUV könne die Kommission, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergäben, ihrer Auffassung nach nicht getroffen habe, den Gerichtshof anrufen und dabei die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds benennen, die sie den Umständen nach für angemessen halte. Auf der Grundlage der Methode, die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2005 über die Anwendung von Art. 228 EG (SEK[2005]1658) festgelegt sei, begehrt die Kommission, dass der Gerichtshof die Zahlung des entsprechenden Zwangsgelds und Pauschalbetrags gemäß dem Klageantrag verhängt.
(1) ABl. L 235, S. 10.
(2) Noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
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