23.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 219/10
Klage, eingereicht am 20. Mai 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-244/11)
2011/C 219/13
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und E. Montaguti)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihr Pflichten aus Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr und aus Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit verstoßen hat, dass sie die in Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 und die in Art. 11 Abs. 3 des griechischen Gesetzes 3631/2008 vorgesehenen Genehmigungserfordernisse erlassen hat;
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der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Kommission beschränkt es den freien Kapitalverkehr (Art. 63 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), dass der Erwerb des Stimmrechts in einem Ausmaß von 20 % oder mehr des Gesellschaftskapitals von Unternehmen von strategischer nationaler Bedeutung nach Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes 3631/2008 von der Vorabgenehmigung der Diypourgiki Epitropi Apokratikopoiiseon (Interministerielle Kommission für Privatisierung) abhängig sei. Obwohl die in Rede stehenden Maßnahmen keine Diskriminierung einführten, wie die griechische Regierung versichere, könnten sie Wirtschaftsteilnehmer doch davon abhalten, ihr Kapital in Unternehmen von strategischer nationaler Bedeutung zu investieren, und sie folglich davon abhalten, sich in Griechenland niederzulassen.
Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes 3631/2008, das einen Mechanismus der nachträglichen Kontrolle durch den Wirtschafts- und Finanzminister zu bestimmten Fragen von entscheidender Bedeutung in Bezug auf das Unternehmen vorsehe, beschränke den freien Kapitalverkehr (Art. 63 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), da er dem Staat die Möglichkeit gebe, wichtige Entscheidungen des Unternehmens aus nachträglichen administrativen Gründen aufzuheben, die im Vorhinein nicht bekannt gewesen seien. Folglich werde das Ermessen der Aktionäre, ihre Entscheidungen umzusetzen, eingeschränkt und ihre tatsächliche Teilnahme an der Leitung und der Kontrolle der Unternehmen von nationaler strategischer Bedeutung behindert und somit auch ihre Niederlassung in Griechenland.
Die griechische Regierung trage vor, dass sich das fragliche Gesetz auf die Privatisierung von sechs Unternehmen nationaler strategischer Bedeutung beschränke, die der Kontrolle des Staates unterlägen. Die Kommission ist hingegen der Ansicht, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes grundsätzlich unklar bleibe, weil weder die betreffenden Unternehmen noch die Sektoren, die in den Anwendungsbereich der neuen Regelung fielen, im Gesetz genannt würden, mit dem Ergebnis, dass das Gesetz nicht nur in Bezug auf seinen gegenwärtigen, sondern auch den zukünftigen Anwendungsbereich zweideutig bleibe, und demnach die erforderliche Rechtssicherheit nicht gewährleistet sei.
Die griechische Regierung mache geltend, dass das alleinige Ziel des Gesetzes der Schutz des öffentlichen Interesses und die Gewährleistung der fortlaufenden und ungehinderten Erbringung der Dienste und des Funktionierens der Netze sei. Demgegenüber trägt die Kommission vor, Ziel des Gesetzes seien zusätzlich die Sicherung der Möglichkeit des Staates, für diese Unternehmen von nationaler strategischer Bedeutung einen strategischen Investor auszusuchen, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen und die Sicherheit, dass die Privatisierung der Unternehmen von strategischer Bedeutung für die nationale Wirtschaft unter transparenten Bedingungen erfolge. Die Kommission führt aus, selbst wenn die in Rede stehenden Bestimmungen entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach das System der Genehmigung „auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen [müsse], die den betroffenen Unternehmen im Voraus bekannt sind, und jedem, der von einer derartigen einschränkenden Maßnahme betroffen ist, der Rechtsweg offen stehen [müsse] (1)“, durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden könnten, seien die vorgeschriebenen Kriterien für die Erteilung der Genehmigung zur Erreichung des mit dem Gesetz verfolgten Ziels ungeeignet. Die Kriterien für die Privatisierung (die Erteilung einer Vorabgenehmigung, aber auch die nachträgliche Kontrolle mit der Möglichkeit, die Entscheidungen des Unternehmens aufzuheben), die in den fraglichen Vorschriften festgelegt seien, seien nicht klar, nicht objektiv, im Gesetz nicht genau bestimmt und stünden in keinem Zusammenhang mit den mit dem Gesetz verfolgten Zielen, räumten jedoch den Behörden ein weites Ermessen ein, was zur nachträglichen Auferlegung zusätzlicher Beschränkungen der Privatisierung von Unternehmen von nationaler strategischer Bedeutung, der wahrscheinlichen selektiven Beschränkung des Zugangs der Investoren zu privatisierten Unternehmen und Marktsektoren und dem Unvermögen der Gerichte führe, zu kontrollieren, wie die Verwaltungsbehörden die ihnen durch das Gesetz übertragenen Befugnisse ausübten.
Nach Ansicht der Kommission hat die Hellenische Republik keine hinreichenden Erläuterungen und Nachweise vorgelegt, um den Erlass dieser Beschränkungen zu rechtfertigen, und demnach verstießen Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes 3631/2008, die das System der Genehmigung und das System der nachträglichen Kontrolle einführten, gegen die Art. 63 und 49 AEUV.
(1) Vgl. Urteile Analir u. a., C-205/99 (Randnr. 38), Centro Europa 7 Srl, C-380/05 (Randnr. 116), Kommission/Portugal, C-367/98 (Randnr. 50), und Kommission/Frankreich, C-483/99 (Randnr. 46) und Kommission/Spanien, C-463/00 (Randnr. 69).
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