10.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/21
Vorabentscheidungsersuchen des Asylgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 23. Mai 2011 — K
(Rechtssache C-245/11)
2011/C 269/40
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Asylgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: K
Belangte Behörde: Bundesasylamt
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 15 VO 343/2003 (1) so auszulegen, dass ein nach den Regeln der Art. 6 bis 14 dieser Verordnung an sich nicht zuständiger Mitgliedstaat für die Führung des Verfahrens einer Asylwerberin zwingend zuständig wird, wenn sich dort deren schwerkranke und aufgrund kultureller Umstände gefährdete Schwiegertochter oder die wegen der Erkrankung der Schwiegertochter pflegebedürftigen minderjährigen Enkel befinden und die Asylwerberin bereit und in der Lage ist, die Schwiegertochter oder die Enkel zu unterstützen? Gilt dies auch dann, wenn kein Ersuchen des an sich zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VO 343/2003 vorliegt?
2.
Ist Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 so auszulegen, dass im Falle der unter 1. geschilderten Konstellation eine zwingende Zuständigkeit des an sich nicht zuständigen Mitgliedstaates entsteht, falls die von den Bestimmungen der VO 343/2003 ansonsten vorgegebene Zuständigkeit eine Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK (Art. 4 oder 7 EU-Grundrechtecharta) darstellen würde? Sind diesfalls bei der inzidenten Auslegung und Anwendung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK (Art. 4 oder 7 EU-Grundrechtecharta) von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abweichende, nämlich umfassendere Begriffe der „unmenschlichen Behandlung“ oder der „Familie“ anwendbar?
(1) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; ABl. L 50, S. 1.
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