16.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/18
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2011 von Areva gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-117/07 und T-121/07, Areva u. a./Kommission
(Rechtssache C-247/11 P)
2011/C 211/36
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Areva SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Schild)
Andere Verfahrensbeteiligte: Alstom, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben;
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für den Fall, dass der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass ihm dies nach dem Verfahrensstand möglich ist, endgültig über die Sache zu entscheiden:
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folgende Artikel der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären:
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Art. 1 Buchst. c,
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Art. 2 Buchst. c;
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hilfsweise, die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße wesentlich herabzusetzen;
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der Kommission die gesamten Kosten, einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind, aufzuerlegen;
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für den Fall, dass der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass es ihm nach dem Verfahrensstand nicht möglich ist, endgültig über die Sache zu entscheiden, die Rechtssache an eine anders besetzte Kammer des Gerichts zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass das Gericht im Rahmen der Prüfung der tatsächlichen Ausübung eines entscheidenden Einflusses der Areva SA auf die Areva T&D SA und die Areva T&D AG in der Zeit vom 9. Januar bis 11. Mai 2004 gegen die Regelungen über die Begründung verstoßen und die Verteidigungsrechte verletzt habe. Das Gericht habe die Art. 36 und 53 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Pflicht des Gerichts, seine Urteile mit Gründen zu versehen) verkannt, soweit es in Randnr. 150 des angefochtenen Urteils die Argumentation der Kommission durch seine eigene ersetzt habe, indem es der streitigen Entscheidung nachträglich Begründungen hinzugefügt habe, die diese nicht enthalte. Das Gericht habe auch insoweit gegen seine Begründungspflicht verstoßen, als seine Argumentation es nicht ermögliche, die Gründe zu verstehen, aus denen es dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht gefolgt sei. Schließlich habe das Gericht die Verteidigungsrechte der Areva SA verletzt, indem es von ihr im Rahmen des Nachweises, dass das Mutterunternehmen tatsächlich keinen entscheidenden Einfluss auf seine Tochterunternehmen ausgeübt habe, eine probatio diabolica verlangt und ihr nicht die Möglichkeit gegeben habe, sich zu den neuen Argumenten, die es der streitigen Entscheidung hinzugefügt habe, zu äußern.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Anwendung der Regelungen über die Gesamtschuldnerschaft hinsichtlich der Zahlung der Geldbußen geltend gemacht, der einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Zumessung von Strafen zur Folge habe. Das Gericht habe gegen die vorstehend genannten Grundsätze verstoßen, indem es Geldbußen verhängt habe, durch die für zwei Unternehmen, die nie zu ein und derselben wirtschaftlichen Einheit gehört hätten, eine Gesamtschuldnerschaft „der Tat“ geschaffen werde.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass das Gericht die Regelungen über das rechtswidrige Delegieren von Befugnissen durch die Kommission unzutreffend ausgelegt, Begründungsfehler begangen und gegen den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen verstoßen habe, da es im Rahmen einer Gesamtschuldnerschaft die Haftung der einzelnen Mitschuldner nicht eindeutig bestimmt habe. Zum einen habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es sich auf eine Auslegung der Entscheidung der Kommission gestützt habe, die deren Intention zuwiderlaufe, um zu einem „Ergebnis“ zu gelangen, das zwar rechtlich nicht begründet sei, es ihm jedoch ermögliche, das Vorbringen der Klägerin zum Delegieren der Befugnisse der Kommission zurückzuweisen. Zum anderen verstoße das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt sei, gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Zumessung von Strafen.
Mit dem vierten und letzten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung in Bezug auf die gesamtschuldnerisch gegen die Areva SA verhängte Geldbuße rechtsfehlerhaft sei. Das Gericht habe gegen die genannten Grundsätze verstoßen, da es von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung keinen Gebrauch gemacht habe und eine Zuweisung der Geldbußen bestätigt habe, die die Dauer der begangenen Zuwiderhandlung nicht berücksichtige.
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