6.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 232/17
Vorabentscheidungsersuchen des Legfelsőbb Bíróság (Ungarn), eingereicht am 25. Mai 2011 — Szabolcs-Szatmár-Bereg Megyei Rendőrkapitányság Záhony Határrendészeti Kirendeltsége/Oskar Shomodi
(Rechtssache C-254/11)
2011/C 232/29
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Legfelsőbb Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Szabolcs-Szatmár-Bereg Megyei Rendőrkapitányság Záhony Határrendészeti Kirendeltsége
Beklagter: Oskar Shomodi
Vorlagefragen
1.
Ist die Bestimmung des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (1) (Verordnung über den kleinen Grenzverkehr), der die zulässige Höchstdauer für einen ununterbrochenen Aufenthalt auf drei Monate begrenzt, insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Art. 2 Buchst. b und 3 Nr. 3 der Verordnung dahin auszulegen, dass im Rahmen bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittstaaten nach Art. 13 der Verordnung mehrfache Ein- und Ausreisen und ein ununterbrochener Aufenthalt von höchstens drei Monaten zulässig sind, so dass ein Grenzbewohner, der im Besitz einer Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr ist, vor Ablauf der Aufenthaltsdauer von drei Monaten die Kontinuität des Aufenthalts unterbrechen kann und nach erneutem Überschreiten der Grenze erneut das Recht auf einen ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten hat?
2.
Sollte die erste Frage bejaht werden: Kann davon ausgegangen werden, dass die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des Art. 5 der Verordnung über den kleinen Grenzverkehr unterbrochen wird, wenn die Ein- und die Ausreise am selben Tag oder an aufeinander folgenden Tagen erfolgen?
3.
Sollte die erste Frage bejaht und die zweite Frage verneint werden: Welcher Zeitraum oder welches sonstige Beurteilungskriterium ist im Hinblick auf Art. 5 der Verordnung über den kleinen Grenzverkehr der Feststellung zugrunde zu legen, ob die Kontinuität des Aufenthalts unterbrochen wurde?
4.
Sollte die erste Frage verneint werden: Kann die Bestimmung des Art. 5 der Verordnung über den kleinen Grenzverkehr, nach der ein ununterbrochener Aufenthalt von höchsten drei Monaten zulässig ist, dahin ausgelegt werden, dass die Dauer des Aufenthalts aufgrund mehrfacher Ein- und Ausreisen zu addieren ist und dass die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. 2000, L 239, S. 19) — und aller sonstigen Bestimmungen zur Regelung des Schengen-Raums — keinen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt innerhalb von sechs Monaten seit der ersten Einreise begründet, wenn die Summe der Aufenthalte 93 Tage (drei Monate) beträgt?
5.
Sollte die vierte Frage bejaht werden: Sind bei der Berechnung der Summe an einem Tag erfolgte mehrfache Ein- und Ausreisen sowie eine einzelne Ausreise am selben Tag zu berücksichtigen, und welche Berechnungsmethode ist dabei anzuwenden?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405, S. 1).
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