30.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 226/17
Rechtsmittel, eingelegt am 30. Mai 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. März 2011 in der Rechtssache T-369/07, Republik Lettland/Europäische Kommission
(Rechtssache C-267/11 P)
2011/C 226/32
Verfahrenssprache: Lettisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White und I. Rubene)
Andere Verfahrensbeteiligte: Republik Lettland, Republik Litauen, Slowakische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben;
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der Republik Lettland die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der einzige Rechtsmittelgrund betrifft die Nichteinhaltung der in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG (1) festgelegten dreimonatigen Frist.
Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht bei seiner Prüfung die Sätze 1 und 2 von Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie als Einheit aufgefasst, weshalb seine Auslegung nicht im Einklang mit den in diesem Absatz festgelegten Zielen stehe.
Diese Auslegung von Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie widerspreche der eigenen Auslegung des Gerichts in einer anderen Rechtssache, in der es zutreffend festgestellt habe, dass Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie eine separate Rechtsgrundlage darstelle.
Die Kommission beruft sich für ihre Auslegung von Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie auf den Wortlaut dieser Bestimmung, der ihrem Ziel voll entspreche. Wenn sie daher den vom Mitgliedstaat übermittelten nationalen Zuteilungsplan ablehne, müsse der Mitgliedstaat diesen Plan unter Berücksichtigung ihrer Einwände ändern und könne ihn nicht durchführen, solange sie die Änderungen nicht akzeptiert habe. Für diese ausdrückliche Entscheidung, mit der die Änderungen akzeptiert würden, sei keine Frist festgelegt.
Die angefochtene Entscheidung sei eine Entscheidung über die Änderungen am nationalen Zuteilungsplan und nicht über den übermittelten nationalen Zuteilungsplan selbst.
Da jedoch das Gericht nicht angenommen habe, dass Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie ein anderes Verfahren festlege, habe es sich gezwungen gesehen, die übermittelten Änderungen als die Übermittlung eines neuen nationalen Zuteilungsplans anzusehen und folglich, unzutreffenderweise, die dreimonatige Frist anzuwenden.
(1) ABl. L 275, S. 32.
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