27.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/14
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juni 2011 von Densmore Ronald Dover gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 in der Rechtssache T-149/09, Dover/Parlament
(Rechtssache C-278/11 P)
2011/C 252/28
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Densmore Ronald Dover (Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan QC, M. Lester, Barrister, und R. Collard, Solicitor)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
die angefochtenen Teile des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-149/09 aufzuheben;
—
die streitige Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären;
—
dem Parlament die Kosten dieses Rechtsmittels sowie der Nichtigkeitsklage vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erstens habe das Gericht fehlerhaft entschieden, das Parlament sei seiner Pflicht, die Rückforderung des Betrags von 345 289,00 GBP ordnungsgemäß zu begründen, in den Randnrn. 24 und 25 der streitigen Entscheidung nachgekommen. Der Rechtsmittelführer habe weder den Randnrn. 24 bis 25 der streitigen Entscheidung entnehmen können noch aus anderen Quellen gewusst, warum er zur Rückzahlung dieses Betrags aufgefordert worden sei, was ihm ermöglichen würde, die Stichhaltigkeit dieser Begründung vor den Gerichten anzufechten, und den Gerichten, diese Gründe ordnungsgemäß zu prüfen.
Zweitens habe das Gericht fehlerhaft entschieden, das Parlament könne den Betrag von 345 289,00 GBP mit der Begründung beanspruchen, dass dieser Betrag nach Art. 14 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments „ungerechtfertigt“ gezahlt worden sei, da
a)
das Parlament in der streitigen Entscheidung weder dargelegt habe, warum es der Auffassung gewesen sei, mit den zahlreichen Dokumenten, die der Rechtsmittelführer eingereicht habe, sei der Nachweis nicht erbracht worden, dass die in Randnr. 25 aufgeführten Posten im Einklang mit der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung verwendet worden seien, noch, in welcher Hinsicht diese Posten seines Erachtens nach Art. 14 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung ungerechtfertigt in Anspruch genommen bzw. missbraucht oder zu nicht ordnungsgemäßen Zwecken gebraucht worden seien;
b)
der Rechtsmittelführer tatsächlich jeden der in Randnr. 25 der streitigen Entscheidung aufgeführten Posten erläutert habe und auch dargelegt habe, dass jeder Posten einzig und allein für die Deckung der mit der Einstellung oder mit der Inanspruchnahme von MP Holdings als Dienstleister verbundenen Kosten angefallen sei. Der Rechtsmittelführer habe eine Vielzahl von Beweisdokumenten vorgelegt, um nachzuweisen, dass die an MP Holdings gezahlten Vergütungen tatsächlich für Zwecke verwendet worden seien, die Art. 14 entsprächen. Was er vorgelegt habe, sei deutlich über die Dokumente hinausgegangen, die aufzubewahren und vorzulegen er während des gesamten maßgeblichen Zeitraums verpflichtet gewesen sei, insbesondere die Dokumente bezüglich seines ersten Mandats. Diese Beweismittel zeigten, dass sämtliche Kosten einzig und allein durch die Erbringung von Dienstleistungen der parlamentarischen Assistenz an den Rechtsmittelführer entstanden seien. Das Parlament sei bestrebt gewesen, äußerst strenge Anforderungen an den Rechtsmittelführer zu stellen, und habe die Vorlage von Dokumenten verlangt, die jeden einzelnen Kostenpunkt bis zurück ins Jahr 1999 belegten. Diese Anforderungen hätten zur Zeit der Entstehung der Kosten nicht bestanden und seien niemals Voraussetzung der Erstattung nach Art. 14 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung gewesen.
Drittens habe das Gericht fehlerhaft festgestellt, dass der Umstand, dass sich das Parlament unzulässigerweise auf einen behaupteten „Interessenkonflikt“ gestützt habe, nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung in vollem Umfang habe führen müssen. Das Gericht habe zutreffend entschieden, dass sich das Parlament nicht auf einen behaupteten Interessenkonflikt habe stützen können, um die Rückforderung der Zulage für parlamentarische Assistenz zu begründen. Da das Parlament die Begründung der gesamten streitigen Entscheidung ausdrücklich und in erster Linie auf diesen Grund gestützt habe, hätte diese Feststellung zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung in vollem Umfang führen müssen.
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