13.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 238/10
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juni 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 in der Rechtssache T-385/06, Aalberts Industries NV, Comap SA, vormals Aquatis France SAS, Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG/Europäische Kommission
(Rechtssache C-287/11 P)
2011/C 238/15
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, V. Bottka, R. Sauer)
Andere Verfahrensbeteiligte: Aalberts Industries NV, Comap SA, vormals Aquatis France SAS, Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben,
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die Klage vor dem Gericht zur Gänze abzuweisen,
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den drei Klägern sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf die folgenden drei Rechtsmittelgründe:
Im ersten Rechtsmittelgrund wird vorgebracht, das Gericht habe gegen verschiedene Beweislastregeln und Verfahrensregeln für Beweise verstoßen, einige Beweisstücke verfälscht und seine Beurteilung des Sachverhalts nicht begründet. Obwohl das Gericht auf Rechtsprechung hingewiesen habe, nach der das gesamte Indizienbündel herangezogen werden müsse, liege der daraufhin vorgenommenen Beurteilung offenbar ein fragmentarischer Ansatz zugrunde, wodurch die Beweise isoliert betrachtet und Stück für Stück zurückgewiesen worden seien. Dies habe Auswirkungen auf die Beurteilung der individuellen Kontakte, die in der Entscheidung als Hinweis für die Beteiligung der Aalberts-Unternehmen an der bestehenden Zuwiderhandlung aufgefasst würden. Nachweise der Beteiligung der Tochterunternehmen Simplex und Aquatis an der fortdauernden Zuwiderhandlung würden vom Gericht isoliert beurteilt, obwohl sie zu ein und demselben Unternehmen (Aalberts) gehört hätten. Zudem und im Hinblick auf diese Kontakte verfälsche das Gericht einige zentrale Beweisstücke oder begründe zumindest nicht ausreichend seine Ergebnisse hinsichtlich der Beweiskraft einiger Beweisstücke. Der zweite Rechtsmittelgrund sei insofern ein Hilfsrechtsmittelgrund, als das Gericht, auch wenn seine Sachverhaltsfeststellungen bestätigt würden, die Entscheidung nicht vollständig für nichtig hätte erklären dürfen, da es nur einen teilweisen Fehler in der Entscheidung gefunden habe. Das angefochtene Urteil sei zumindest in zweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft:
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Erstens habe das Gericht die Entscheidung der Kommission auf der Grundlage dessen für nichtig erklärt, dass Aquatis
im Vergleich zu den anderen Teilnehmern der FNAS-Sitzungen in Frankreich einen anderen Wissensstand hinsichtlich des Kartells gehabt habe. Nach ständiger Rechtsprechung sollte jedoch ein anderer Wissensstand eines Kartellbeteiligten nicht zur Nichtigerklärung der Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung führen, sondern könnte höchstens eine teilweise Nichtigerklärung der Feststellung einer Zuwiderhandlung und möglicherweise eine Herabsetzung der Geldbuße zur Folge haben.
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Zweitens habe das Gericht durch die vollständige Nichtigerklärung der Entscheidung im Falle Aalberts und ihrer zwei Tochterunternehmen
in einer Rechtssache, in der eine teilweise Nichtigerklärung die angemessenste Lösung im Einklang mit der Rechtsprechung gewesen wäre, seine Befugnisse überschritten.
Schließlich handele es sich auch beim dritten Rechtsmittelgrund um einen Hilfsrechtsmittelgrund für den Fall, dass der Gerichtshof den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund zurückweisen sollte, da er die Berechnung der Geldbuße für Simplex und Aquatis im ersten Zeitraum betreffe, sollte die Feststellung einer Zuwiderhandlung im zweiten Zeitraum zur Gänze für nichtig erklärt werden. Die Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. b Nr. 2 der Entscheidung sei mangelhaft begründet, und soweit sich das Gericht auf die sogenannte 10 %-Obergrenze nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) berufe, habe es ultra petita entschieden sowie den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und somit das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da dies im erstinstanzlichen Verfahren nicht erörtert worden sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
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