27.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/16
Rechtsmittel der Mitteldeutsche Flughafen AG, Flughafen Leipzig/Halle GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-443/08 und T-455/08, Freistaat Sachsen u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 8. Juni 2011
(Rechtssache C-288/11 P)
2011/C 252/30
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Mitteldeutsche Flughafen AG, Flughafen Leipzig/Halle GmbH (Prozessbevollmächtigte: M. Núñez-Müller und J. Dammann, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Freistaat Sachsen, Land Sachsen-Anhalt, Bundesrepublik Deutschland, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e.V. (ADV), Europäische Kommission
Anträge der Klägerinnen
Die Klägerinnen beantragen,
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Ziffer 4 des Tenors des angefochtenen Urteils, wonach die Klage in der Rechtssache T-455/08 im Übrigen abgewiesen wurde, und die dazugehörige Kostenentscheidung in Ziffer 6 aufzuheben,
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abschließend in der Sache zu entscheiden und der Klage in der Rechtssache T-455/08 auch insoweit stattzugeben, als diese eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in dem Umfang anstrebt, wie die Europäische Kommission darin feststellt, dass es sich bei der von Deutschland für den Bau einer neuen Start- und Landebahn Süd und der dazugehörigen Flughafeneinrichtungen am Flughafen Leipzig/Halle gewährten Maßnahme zur Kapitalzuführung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV (ex-Artikel 87 Absatz 1 EG) handele,
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der Europäischen Kommission sowohl die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als auch — in Ergänzung von Ziffer 7 des angefochtenen Urteilstenors — die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechtssache T-455/08 aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerinnen wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/948/EG der Kommission vom 23. Juli 2008 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und Flughafen Leipzig/Halle teilweise abgewiesen hat.
Das Rechtsmittel sei inhaltlich beschränkt. Mit dem Rechtsmittel werde nicht Ziffer 3 des Urteilstenors angegriffen, mit dem das Gericht Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung teilweise aufgehoben hatte; vielmehr werde lediglich Ziffer 4 angegriffen, mit dem das Gericht die Klage „im Übrigen“ abgewiesen hatte. Nicht angegriffen werde damit auch die mit Artikel 1 Halbsatz 2 der angefochtenen Entscheidung erteilte Genehmigung nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV; angegriffen werde vielmehr nur die Qualifizierung der streitigen Finanzierungsmaßnahmen als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.
Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf die folgenden Rechtsmittelgründe:
Das angefochtene Urteil verstoße gegen Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Entgegen der Auffassung des Gerichts handele es sich bei der Flughafen Leipzig/Halle GmbH im Hinblick auf die streitigen Infrastrukturmaßnahmen und deren Finanzierung nicht um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Die Errichtung von Regionalflughafeninfrastruktur stelle keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Folglich seien die Beihilfevorschriften auf die vorliegende Konstellation unanwendbar.
Das angefochtene Urteil verstoße ferner gegen das Rückwirkungsverbot, das Gebot der Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz. In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission die am 9.12.2005 erlassene Mitteilung über Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen rückwirkend auf die bereits am 4.11.2004 beschlossenen Infrastrukturmaßnahmen angewandt. Das Gericht verneine diese rückwirkende Anwendung der so genannten Leitlinien 2005 und halte damit eine von der Kommission geschaffene widersprüchliche und sachlich unrichtige Rechtslage unter Verstoß gegen die oben genannten Grundsätze aufrecht. Es verkenne ferner die fortdauernde Geltung der so genannten Luftverkehrs-Leitlinien von 1994, denen zufolge die staatliche Finanzierung von Flughafen-Infrastruktur als allgemeine Maßnahme gelte und daher nicht der Beihilfenkontrolle unterliege.
Das angefochtene Urteil verstoße auch gegen Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v, beziehungsweise Artikel 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG (1), weil das Gericht auf die von ihm als Beihilfe qualifizierte Kapitalzuführung vom 4.11.2004 nicht die Vorschriften der oben genannten Verordnung über bestehende Beihilfen angewendet habe.
Das angefochtene Urteil verletze schließlich auch die Kompetenzordnung des AEUV. Das Gericht verstoße mit seiner Auslegung des Unternehmensbegriffs in Artikel 107 Absatz 1 AEUV gegen das Primärrecht, indem es mitgliedstaatliche Maßnahmen der Beihilfenkontrolle unterwerfe, die tatsächlich nicht dem Beihilfenrecht unterliegen.
Schließlich meinen die Rechtsmittelführerinnen, dass das angefochtene Urteil wegen Unvollständigkeit der Urteilsgründe auch gegen die Urteilsbegründungspflicht aus Artikel 81 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoße.
(1) ABl. L 83, S. 1.
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