27.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/17
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2011 von der Legris Industries SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 in der Rechtssache T-376/06, Legris Industries/Kommission
(Rechtssache C-289/11 P)
2011/C 252/31
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Legris Industries SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wachsmann und S. Thibault-Liger)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt
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in erster Linie,
das Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Legris Industries/Kommission (T-376/06) auf der Grundlage der Art. 256 AEUV und 56 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Gänze aufzuheben,
den von der Legris Industries SA im ersten Rechtszug vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben,
folglich
—
die Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Europäischen Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen), soweit sie die Legris Industries SA betrifft, sowie die Gründe, auf die sich ihr verfügender Teil stützt, soweit mit dieser Entscheidung gegen die Legris Industries SA eine Geldbuße aufgrund des Umstands verhängt wird, dass ihr die zulasten von Comap festgestellten Verhaltensweisen zugerechnet werden, für nichtig zu erklären,
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der Legris Industries SA zu bestätigen, dass sie die Schriftstücke und Anträge der Comap gegen die angeführte Entscheidung der Europäischen Kommission übernimmt,
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hilfsweise , auf der Grundlage von Art. 261 AEUV die gegen die Legris Industries SA mit Art. 2 Buchst. g der angeführten Entscheidung der Europäischen Kommission verhängte Geldbuße in Höhe von 46,8 Mio. Euro aufzuheben oder diese Geldbuße auf der Grundlage von Art. 261 AEUV von 46,8 Mio. Euro auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen,
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jedenfalls der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen, einschließlich jener, die der Legris Industries SA vor dem Gericht entstanden sind.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie einen Verstoß gegen das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht geltend, da sich die vom Gericht durchgeführte Nachprüfung der Entscheidung der Kommission, eines gleichzeitig mit Untersuchungs- und Sanktionsaufgaben betrauten Organs, auf offensichtliche Rechts- und Sachverhaltsfehler beschränkt habe, ohne dass eine uneingeschränkte Nachprüfung, die auf einer vollständigen Überprüfung des Sachverhalts der Rechtssache und insbesondere der vorgelegten Beweise beruhe, vorgenommen worden sei.
Mit ihrem zweiten, dreigeteilten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin die Verletzung der Grundsätze geltend, nach denen der Muttergesellschaft eine bei ihrer Tochtergesellschaft festgestellte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV zugerechnet werde. Im ersten Teil bringt sie zunächst vor, dass die ihr gegenüber zur Anwendung gebrachte, de facto unwiderlegbare Haftungsvermutung für die Verhaltensweisen ihrer Tochtergesellschaft Comap aufgrund des repressiven Charakters der gegen sie verhängten Sanktion im Unionsrecht unzulässig sei. Im zweiten Teil führt sie dann aus, dass diese gegen sie zur Anwendung gebrachte, de facto unwiderlegbare Haftungsvermutung auf der Zurückweisung ihres Vorbringens durch das Gericht auf der Grundlage einer unzureichenden und widersprüchlichen Begründung beruhe. Im dritten Teil beruft sich die Rechtsmittelführerin schließlich auf einen Verstoß gegen die Rechtsprechung, die diese Haftungsvermutung nicht für Finanz-Holdings ohne operationelle Tätigkeit gelten lassen wolle, sowie auf eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Muttergesellschaft die Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der persönlichen Haftung und der individuellen Strafzumessung, die sich daraus ergebe, dass der Rechtsmittelführerin vom Gericht verwehrt worden sei, die von ihrer Tochtergesellschaft Comap geltend gemachten Klagegründe für die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu übernehmen, der Rechtsmittelführerin aber gleichzeitig die zulasten von Comap festgestellten Verhaltensweisen anlaste.
Mit ihrem vierten und letzten Rechtsmittelgrund ersucht die Rechtsmittelführerin schließlich den Gerichtshof, im Hinblick auf sie die Konsequenzen aus einer etwaigen Aufhebung des Urteils Comap auf der Grundlage der von Comap in ihrem Rechtsmittel vorgebrachten Rechtsmittelgründe zu ziehen.
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