13.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 238/11
Klage, eingereicht am 14. Juni 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-297/11)
2011/C 238/16
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Chatzigiannis und A. Margelis)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 13 Abs. 1 bis 3 und 6 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen hat, dass sie die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (sowohl für die Flussgebietseinheiten, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegen, als auch für die internationalen Flussgebietseinheiten) nicht bis zum 22. Dezember 2009 erstellt hat und der Kommission nicht bis zum 22. März 2010 Kopien der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete übermittelt hat, und dass sie darüber hinaus dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie das Verfahren zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht bis zum 22. Dezember 2008 eingeleitet hat;
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der Hellenische Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Erstens seien die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 und 6 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verpflichtet, bis zum 22. Dezember 2009 Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (sowohl für die Flussgebietseinheiten, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegen, als auch für die internationalen Flussgebietseinheiten) zu erstellen und bis zum 22. März 2010 Kopien davon der Kommission zu übermitteln.
Aus den Unterlagen, die die Hellenische Republik der Kommission bisher vorgelegt habe, gehe hervor, dass dieser Mitgliedstaat noch keinen Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete (weder für die Flussgebietseinheiten, die vollständig in seinem Hoheitsgebiet liegen, noch für die internationalen Flussgebietseinheiten) erstellt habe und dass er die entsprechenden Kopien der Kommission nicht übermittelt habe. Die Hellenische Republik habe folglich sowohl gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 bis 3 und 6 als auch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie verstoßen.
Zweitens seien die Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie verpflichtet, die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete bis zum 22. Dezember 2008 einer öffentlichen Anhörung zu unterziehen.
Aus den Unterlagen, die die Hellenische Republik der Kommission bisher vorgelegt habe, gehe hervor, dass dieses Verfahren noch nicht eingeleitet worden sei. Folglich habe die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie verstoßen.
(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
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