10.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/26
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 15. Juni 2011 — Staatssecretaris van Financiën, andere Verfahrensbeteiligte: Gemeente Vlaardingen
(Rechtssache C-299/11)
2011/C 269/48
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Staatssecretaris van Financiën
Andere Verfahrensbeteiligte: Gemeente Vlaardingen
Vorlagefrage
Ist Art. 5 Abs. 7 Buchst. a in Verbindung mit den Art. 5 Abs. 5 und 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat auf die Verwendung eines unbeweglichen Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen für von der Steuer befreite Zwecke Mehrwertsteuer erheben kann, wenn
—
dieser unbewegliche Gegenstand in einem auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen und in dessen Auftrag durch einen Dritten gegen Entgelt errichteten (Bau-)Werk besteht und
—
der Steuerpflichtige dieses Grundstück zuvor für (dieselben) von der Mehrwertsteuer befreiten Zwecke seines Unternehmens verwendet und dafür noch keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat,
mit der Folge, dass auf das Grundstück des Steuerpflichtigen bzw. seinen Wert Mehrwertsteuer erhoben wird?
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).
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