13.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 238/12
Rechtsmittel der XXXLutz Marken GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. März 2011 in der Rechtssache T-54/09, XXXLutz Marken GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); anderer Verfahrensbeteiligter: Natura Selection S.L.; eingelegt am 14. Juni 2011
(Rechtssache C-306/11 P)
2011/C 238/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: XXXLutz Marken GmbH (Prozessbevollmächtigter: H. Pannen, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte:
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Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
—
Natura Selection S.L.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben,
—
die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,
—
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) verletzt, indem es eine Ähnlichkeit der Zeichen „Linea Natura Natur hat immer Stil“ und „natura selection“ allein aus dem in beiden Zeichen enthaltenen Wortbestandteil „natura“ hergeleitet habe. Dieser Wortbestandteil sei aber nicht das dominierende Element der älteren Gemeinschaftsmarke.
Bei seinen Feststellungen zur Zeichenähnlichkeit sei das Gericht von einem rechtsfehlerhaften Verständnis der Begriffe „Unterscheidungskraft“ und „beschreibender Charakter“ ausgegangen.
Des Weiteren seien die Feststellungen des Gerichts zur Zeichenähnlichkeit widersprüchlich und weisen insofern einen Begründungsmangel auf.
Auch sei das angefochtene Urteil des Gerichts auf der Grundlage verfälschter Tatsachen ergangen. Entgegen den Feststellungen des Gerichts habe die Rechtsmittelführerin bereits im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer sowie in der Klageschrift dargetan, dass ein Zusammenhang zwischen den fraglichen Waren und dem Wortbestandteil „natura“ bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.
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