10.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/27
Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juni 2011 von der Smart Technologies ULC gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-523/09, Smart Technologies ULC/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-311/11 P)
2011/C 269/50
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Smart Technologies ULC (Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, QC, T. Elias, Barrister, und R. Harrison, Solicitor)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-523/09, Smart Technologies ULC/HABM (WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH), aufzuheben;
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die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2009 dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass die angemeldete Marke hinreichende Unterscheidungskraft besitzt, so dass ihrer Eintragung kein Hindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 entgegensteht;
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hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2009 aufzuheben;
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den anderen Verfahrensbeteiligten zu verurteilen, der Rechtsmittelführerin die Kosten zu erstatten, die ihr in diesem Rechtsmittelverfahren und in den Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstanden sind.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin wendet sich aus folgenden Gründen gegen das Urteil des Gerichts:
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Das Gericht habe die Unterscheidungskraft ihrer Anmeldung nicht anhand ihres Wortlauts geprüft, sondern unter Bezugnahme darauf, ob sie ein „bloßer“ Werbeslogan gewesen sei oder nicht. Dies sei rechtsfehlerhaft; der richtige Ansatz bestehe darin, die Unterscheidungskraft unter Bezugnahme auf die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen und die maßgeblichen Verkehrskreise zu prüfen. Die Schlussfolgerung, dass der Anmeldung die Unterscheidungskraft fehle, da die Anmeldung ein bloßer Werbeslogan sei, beruhe nach ständiger Rechtsprechung auf einem falschen Prüfungsmaßstab.
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Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Ansicht vertreten, dass es schwieriger sei, die Unterscheidungskraft in Bezug auf einen Werbeslogan festzustellen, als in Bezug auf jede andere Form einer Wortmarke.
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Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Ansicht vertreten, dass ein durch Beweise zu untermauernder Sachverhalt, nämlich, dass Verbraucher Werbeaussagen keinen Markenwert beimäßen, als allgemein bekannte Tatsache unterstellt werden dürfe.
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Die Rechtsmittelführerin trägt schließlich vor, dass eine Marke nur ein Minimum an Unterscheidungskraft aufweisen müsse, um das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) des Rates über die Gemeinschaftsmarke entfallen zu lassen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.
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