30.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 226/19
Klage, eingereicht am 20. Juni 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-312/11)
2011/C 226/36
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und C. Cattabriga)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) verstoßen hat, dass sie nicht allen Arbeitgebern auferlegt hat, angemessene Vorkehrungen zu treffen, die für alle Menschen mit Behinderung gelten;
—
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Die Italienische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstoßen, dass sie nicht allen Arbeitgebern auferlegt habe, angemessene Vorkehrungen zu treffen, die für alle Menschen mit Behinderung gälten.
2.
Die in Rede stehende Vorschrift erlege den Mitgliedstaaten eine allgemeine Verpflichtung auf, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Diese Vorkehrungen müssten — unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und entsprechend den konkreten Umständen — alle Menschen mit Behinderung, alle verschiedenen Aspekte des Arbeitsverhältnisses und alle Arbeitgeber betreffen.
3.
Das italienische Recht enthalte keinerlei Maßnahmen, die diese allgemeine Verpflichtung umsetzten. Es gebe zwar die Vorschriften des Gesetzes Nr. 68/1999, das in mancher Hinsicht Garantien und Erleichterungen biete, die sogar über die nach Art. 5 der Richtlinie vorgeschriebenen hinausgingen. Diese Garantien und Erleichterungen beträfen jedoch nicht alle Menschen mit Behinderung, bestünden nicht zu Lasten aller Arbeitgeber, bezögen sich nicht auf alle verschiedenen Aspekte des Arbeitsverhältnisses oder hätten einen rein programmatischen Inhalt.
(1) ABl. L 303, S. 16.
Full & Egal Universal Law Academy