10.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/31
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België (Belgien), eingereicht am 30. Juni 2011 — Prorail bv/Xpedys nv u. a.
(Rechtssache C-332/11)
2011/C 269/59
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie van België
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Prorail bv
Beklagte:
Xpedys nv
FAG Kugelfischer GmbH
DB Schenker Rail Nederland nv
Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen nv
Vorlagefrage
Sind die Art. 1 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (1) unter Berücksichtigung u. a. der europäischen Regelung über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und des in Art. 33 Abs. 1 der [Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen] (2) zum Ausdruck gebrachten Grundsatzes, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, dahin auszulegen, dass das Gericht, das eine gerichtliche Sachverständigenuntersuchung anordnet, bei der der Auftrag zum Teil in dem Mitgliedstaat, dem das Gericht angehört, zum Teil aber auch in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden soll, vor der unmittelbaren Ausführung dieses zuletzt genannten Teils allein und ausschließlich von der mit der genannten Verordnung in Art. 17 geschaffenen Methode Gebrauch machen muss, oder dahin, dass der von dem Land berufene Gerichtssachverständige auch außerhalb der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1206/2001 mit einer Untersuchung beauftragt werden kann, die teilweise in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt werden muss?
(1) ABl. L 174, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).
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