24.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/7
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2011 von Maurice Emram gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2011 in der Rechtssache T-187/10, Emram/HABM
(Rechtssache C-354/11 P)
2011/C 282/13
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Maurice Emram (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Benavï)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Guccio Gucci Spa
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben, weil damit die auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2010 gerichtete Klage abgewiesen wurde;
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die Entscheidung der Beschwerdekammer gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs aufzuheben;
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dem HABM die in den Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und der Gesellschaft Gucci die in den Verfahren vor dem HABM und vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer rügt die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1) und die Verletzung von Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (2).
Der Rechtsmittelführer führt hierzu erstens aus, das Gericht habe das Vorliegen von Verwechslungsgefahr bejaht, ohne alle relevanten Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt zu haben, insbesondere die Nichtbenutzung der älteren Marken auf dem Markt, die Kennzeichnungskraft der älteren Marken, die effektive Präsenz anderer, mit verschiedenen Zeichen „G“ versehener Waren des gleichen Typs auf dem Markt und die Bedeutung, die die betroffenen Verkehrskreise diesem Zeichentyp beimäßen, um eine Handelsmarke zu identifizieren. Zudem habe das Gericht die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken falsch beurteilt, insbesondere infolge einer Verfälschung der Tatsachen, einer falschen Beurteilung dessen, was in den älteren Marken kennzeichnungskräftig und dominierend sei, sowie einer fehlerhaften Beurteilung der Art der in Rede stehenden Waren.
Der Rechtsmittelführer trägt zweitens vor, das Gericht habe die Rechtsprechung insofern in unrichtiger Weise herangezogen, als es unter Missachtung von Art. 17 der Verordnung Nr. 207/2009 die vorangegangenen nationalen Entscheidungen nicht berücksichtigt habe.
Er macht schließlich geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da es die Ähnlichkeit der Zeichen insofern parteiisch beurteilt habe, als es den Wortgehalt der angemeldeten Marke ignoriert und die Zeichen auf der Grundlage übermäßig weiter Kriterien verglichen habe.
(1) ABl. 1994, L 11, S. 1.
(2) ABl. L 78, S. 1.
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