24.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/9
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Haarlem (Niederlande), eingereicht am 8. Juli 2011 — Hewlett-Packard Europe BV/Inspecteur van de Belastingsdienst/Douane West, kantoor Hoofddorp Saturnusstraat
(Rechtssache C-361/11)
2011/C 282/16
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Haarlem
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hewlett-Packard Europe BV
Beklagter: Inspecteur van de Belastingsdienst/Douane West, kantoor Hoofddorp Saturnusstraat
Vorlagefragen
1.
Gestützt auf ihre Erwägungen zur Druck- und Kopiergeschwindigkeit ersucht die Rechtbank den Gerichtshof um Hinweise für die Beantwortung folgender Frage: Welche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Druck- und Kopiergeschwindigkeit durch dieselbe Druckeinheit bestimmt wird und die Geschwindigkeit dieser Funktionen nur deshalb unterschiedlich ist, weil für das Kopieren zunächst gescannt werden muss, bevor gedruckt werden kann?
2.
Gestützt auf ihre entsprechenden Erwägungen ersucht die Rechtbank den Gerichtshof um eine Klarstellung, ob seine Hinweise in den verbundenen Rechtssachen C-362/07 und C-363/07 zur Zahl der Papierfächer und zum Vorhandensein eines Papiereinzugs so auszulegen sind, dass das Vorhandensein mehrerer Papierfächer und eines Papiereinzugs objektive Merkmale sind, die einen Anhaltspunkt dafür bilden, dass es sich eher um ein Kopiergerät als um einen Drucker handelt?
3.
Gestützt auf ihre Erwägungen zur Beurteilung der Frage, was der wesentliche Charakter der fraglichen Geräte ist, und unter Berücksichtigung der Kriterien, die die Cour d’appel de Paris im Urteil vom 20. Mai 2010 hierzu in Bezug auf gleichartige Geräte wie die vorliegenden aufgestellt hat, ersucht die Rechtbank den Gerichtshof um nähere Hinweise zu folgender Frage: Sind der Wert und das Gewicht der zentralen Druckeinheit (der Druckvorrichtung) der Druckfunktion oder der Kopierfunktion zuzurechnen und sind der Wert und das Gewicht des Scanners ganz, nicht oder teilweise der Kopierfunktion zuzurechnen?
4.
Ist, gestützt auf die Erwägungen der Rechtbank, der Zollsatz von 6 % gemäß KN-Code 8443 31 91 nach der Verordnung Nr. 1031/2008 (1) gültig, soweit es sich um MFP handelt, die gemäß den Hinweisen des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-362/07 und C-363/07 in KN-Code 8471 60 20 einzureihen waren, wenn sie vor dem 1. Januar 2007 eingeführt wurden?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 291, S. 1).
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