24.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/10
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 11. Juli 2011 — Déborah Prete/Office national de l’emploi
(Rechtssache C-367/11)
2011/C 282/19
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Déborah Prete
Kassationsbeschwerdegegner: Office national de l’emploi
Vorlagefragen
1.
Stehen die Art. 12, 17, 18 und, soweit erforderlich, 39 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der konsolidierten Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die wie Art. 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. j der belgischen Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit den Anspruch auf Überbrückungsgeld eines Schulabgängers, der Angehöriger der Europäischen Union ist, der kein Arbeitnehmer im Sinne von Art. 39 EG ist, der seine Sekundarschulbildung in der Europäischen Union, aber nicht in einer von einer der Gemeinschaften Belgiens errichteten, bezuschussten oder anerkannten Bildungseinrichtung absolviert hat und der entweder ein von einer dieser Gemeinschaften ausgestelltes Zeugnis besitzt, aus dem sich die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung mit der durch eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsausschusses einer dieser Gemeinschaften nachgewiesenen Ausbildung in den genannten belgischen Bildungseinrichtungen ergibt, oder ein Zeugnis, das Zugang zur tertiären Bildung eröffnet, von der Voraussetzung abhängig macht, dass dieser Schulabgänger zuvor sechs Jahre lang eine von einer der Gemeinschaften Belgiens errichtete, anerkannte oder bezuschusste Bildungseinrichtung besucht hat, wenn diese Voraussetzung ausschließlich und absolut ist?
2.
Wenn ja: Ist bei der Beurteilung der Frage, ob im Hinblick auf die Art. 12, 17, 18 und gegebenenfalls 39 EG ein Zusammenhang zwischen dem in der ersten Frage beschriebenen Schulabgänger und dem belgischen Arbeitsmarkt besteht, zu berücksichtigen, dass der Schulabgänger, der nicht sechs Jahre lang eine belgische Bildungseinrichtung besucht hat, mit seinem belgischen Ehegatten in Belgien wohnt und bei einem belgischen Amt für Beschäftigung als Arbeitssuchender gemeldet ist? Inwieweit ist die Dauer dieser Zeiten des Aufenthalts, der Ehe und der Meldung als Arbeitssuchender zu berücksichtigen?
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