1.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 290/2
Klage, eingereicht am 12. Juli 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-370/11)
2011/C 290/02
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: W. Mölls)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Belgien seinen Verpflichtungen aus den Art. 36 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dadurch nicht nachgekommen ist, dass es Bestimmungen aufrechterhalten hat, wonach die Gewinne, die mit dem Rückkauf von Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen erzielt wurden, die über keine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG (1) verfügen, steuerfrei sind, wenn diese Organismen in Belgien niedergelassen sind, während Gewinne, die mit dem Rückkauf von Aktien derartiger Organismen mit Sitz in Norwegen oder Island erzielt wurden, steuerpflichtig sind;
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dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission trägt vor, die in Rede stehenden nationalen Vorschriften hätten zur Folge, dass in Belgien ansässige Personen davon abgeschreckt würden, in Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz in Norwegen oder Island zu investieren, da sie für Gewinne, die sie mit dem Rückkauf von Aktien dieser Organismen erzielten, nicht die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen könnten, die für Gewinne gelte, die mit dem Rückkauf von Aktien eines derartigen in Belgien ansässigen Organismus erzielt würden.
Eine solche Ungleichbehandlung beschränke den nach Art. 40 EWR-Abkommen gewährleisteten freien Kapitalverkehr. Außerdem verletze sie die Dienstleistungsfreiheit, was ein Verstoß gegen Art. 36 EWR-Abkommen sei.
Zu den von den belgischen Behörden vorgetragenen Einwänden sei erstens zu bemerken, dass es in dieser Klage nicht um die nach den belgischen Rechtsvorschriften innerhalb der Kategorie der Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz in der Europäischen Union getroffene Unterscheidung gehe, ob diese Organismen über eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 85/611/EWG verfügten oder nicht. Zweitens und drittens wende sich die Kommission gegen die Auffassung, dass die genannten Maßnahmen aus Gründen der Wirksamkeit der Steueraufsicht und des Fehlens von Regelungen für den Austausch von Erkenntnissen berechtigt seien. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass Belgien, Norwegen und Island das unter der Leitung der OECD-Länder und des Europarats erarbeitete Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ratifiziert hätten und dass die von Belgien jeweils mit Norwegen und Island geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen Regelungen für den Austausch von Erkenntnissen vorsähen.
(1) Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 375, S. 3.
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