8.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 298/13
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 18. Juli 2011 — DIGITALNET OOD/Nachalnik na Mitnicheski punkt — Varna Zapad pri Mitnitsa Varna
(Rechtssache C-383/11)
2011/C 298/25
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen Sad Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DIGITALNET OOD
Beklagter: Nachalnik na Mitnicheski punkt — Varna Zapad pri Mitnitsa Varna
Vorlagefragen
1.
Wie sind die Begriffe „Modem“ und „Internetanschluss“ im Sinne der Unterposition 8528 71 13 der Kombinierten Nomenklatur 2009 (Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (1), Amtsblatt vom 31. Oktober 2008) und der Erläuterungen dazu auszulegen?
2.
Welches ist die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box, nach der die zolltarifliche Einreihung zu erfolgen hat —, der Empfang von Fernsehsignalen oder die Verwendung eines Modems, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten?
3.
Falls die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box die Verwendung eines Modems ist, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten, ist dann die Art der Modulation und Demodulation, die das Modem bewirkt, bzw. die Art des verwendeten Modems für die zolltarifliche Einreihung relevant oder genügt es, dass durch das Modem der Zugang zum Internet hergestellt wird?
4.
Ist es zulässig, dass die Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung einer bestimmten Ware ändern, ohne die eingeführte Ware physisch zu untersuchen, und dass das Sachverständigengutachten ausschließlich auf der Grundlage schriftlicher Beweise, und zwar des Benutzerhandbuchs, der technischen Merkmale und der Untersuchung eines Geräts desselben Herstellers mit derselben Nummer aus einer anderen Einfuhr, erstellt wird?
5.
In welchen Code der Kombinierten Nomenklatur 2009 (Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008, Amtsblatt vom 31. Oktober 2008) ist die verfahrensgegenständliche Ware (Set-Top-Box) unter Berücksichtigung ihrer im Ausgangsverfahren festgestellten technischen Merkmale einzureihen?
(1) ABl. L 291, S. 1.
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