1.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 290/5
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland, eingereicht am 27. Juli 2011 — Thomas Hogan, John Burns, John Dooley, Alfred Ryan, Michael Cunningham, Michael Dooley, Denis Hayes, Marion Walsh, Joan Power und Walter Walsh/Minister for Social and Family Affairs, Attorney General
(Rechtssache C-398/11)
2011/C 290/07
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court (Commercial), Irland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Thomas Hogan, John Burns, John Dooley, Alfred Ryan, Michael Cunningham, Michael Dooley, Denis Hayes, Marion Walsh, Joan Power und Walter Walsh
Beklagte: Minister for Social and Family Affairs, Attorney General
Vorlagefragen
1.
Findet die Richtlinie 2008/94/EG (1) im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie und die Tatsache, dass der von den Klägern geltend gemachte Verlust von Rentenleistungen nach irischem Recht keine Forderung gegen ihren Arbeitgeber darstellt, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens oder einer Liquidation des Unternehmens ihres Arbeitgebers anerkannt würde, und nach irischem Recht auch sonst keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber unter den Umständen des vorliegenden Rechtsstreits besteht, auf den Fall der Kläger Anwendung?
2.
Ist das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Staat seine Verpflichtungen gemäß Art. 8 erfüllt hat, befugt, die staatlichen beitragsbezogenen Rentenleistungen zu berücksichtigen, die die Kläger beziehen werden (der Bezug dieser Leistungen wird durch einen Zusammenhang mit dem betrieblichen Altersversorgungssystem nicht berührt), und Folgendes miteinander zu vergleichen: a) den Gesamtbetrag der staatlichen Rentenleistungen und den Wert der Leistungen, die die Kläger tatsächlich aus dem betreffenden betrieblichen Versorgungssystem beziehen oder wahrscheinlich beziehen werden, mit b) dem Gesamtbetrag der staatlichen beitragsbezogenen Rentenleistungen und dem Wert der erworbenen Rechte auf Rentenleistungen des jeweiligen Klägers zum Zeitpunkt der Liquidation des Altersversorgungssystems, wobei die staatlichen Rentenleistungen bei der Bestimmung der Höhe der von den Klägern geltend gemachten Rentenleistungen berücksichtigt wurden?
3.
Falls Frage 2 bejaht wird: Kann die dem Staat nach Art. 8 obliegende Verpflichtung überhaupt durch einen der Beträge, den die Kläger voraussichtlich tatsächlich erhalten werden, eingehalten werden?
4.
Ist es für die Anwendung von Art. 8 — über das Vorliegen der Tatsachen hinaus, dass i) das Altersversorgungssystem seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers mit unzureichenden finanziellen Mitteln ausgestattet ist und ii) die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bedeutet, dass er nicht über die Finanzmittel verfügt, um ausreichende Kapitalbeträge an das Altersversorgungssystem mit dem Ziel zu entrichten, die Versorgungsansprüche der Mitglieder vollständig zu erfüllen (wozu er nicht verpflichtet ist, wenn das Altersversorgungssystem liquidiert ist) — erforderlich, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verlust der den Klägern zustehenden Rentenleistungen und der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers nachzuweisen?
5.
Erfüllen die von Irland erlassenen Maßnahmen, wie sie [in den Gründen des Vorlagebeschlusses] genannt sind, die Verpflichtungen, die sich im Hinblick auf die von Irland im Rahmen der Reform des Rentenschutzes im Anschluss an das Urteil Robins berücksichtigten sozialen, kommerziellen und wirtschaftlichen Faktoren und insbesondere im Hinblick auf die im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie genannte „Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft“ aus der Richtlinie ergeben?
6.
Stellt die Wirtschaftslage einen Ausnahmefall dar, der zur Rechtfertigung eines Maßes an Schutz der Interessen der Kläger ausreicht, das geringer ist als das Schutzniveau, das sonst erforderlich gewesen wäre, und — sofern dies zutrifft — was ist unter einem solchen geringeren Schutzniveau zu verstehen?
7.
Falls Frage 2 verneint wird: Stellt der Umstand, dass die vom Staat im Anschluss an das Urteil Robins erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Kläger mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Rentenleistungen aus dem betrieblichen Altersversorgungssystem erhalten, für sich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtungen des Staates dar, der einen Schadensersatzanspruch der Kläger begründet (d. h. ohne dass gesondert nachzuweisen ist, dass die staatlichen Handlungen im Anschluss an das Urteil Robins eine schwerwiegende und offensichtliche Verletzung der dem Staat gemäß Art. 8 der Richtlinie obliegenden Verpflichtungen darstellten)?
(1) Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung) (ABl. L 283, S. 36).
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