1.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 290/5
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Constitucional, Madrid (Spanien), eingereicht am 28. Juli 2011 — Strafverfahren gegen Stefano Melloni — anderer Verfahrensbeteiligter: Ministerio Fiscal
(Rechtssache C-399/11)
2011/C 290/08
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Constitucional
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Strafverfahren gegen: Stefano Melloni
Anderer Verfahrensbeteiligter: Ministerio Fiscal
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschluss 2002/584/JI (1) in seiner durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (2) geänderten geltenden Fassung dahin auszulegen, dass er die nationalen Gerichte unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen daran hindert, die Vollstreckung eines Europäischen Haft- und Auslieferungsbefehls von der Bedingung abhängig zu machen, dass die in Frage stehende Verurteilung überprüft werden kann, um die Verteidigungsrechte der gesuchten Person zu gewährleisten?
2.
Falls die erste Frage in bejahendem Sinne beantwortet wird, ist Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI mit den Erfordernissen vereinbar, die sich aus dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und aus den durch deren Art. 48 Abs. 2 garantierten Verteidigungsrechten ergeben?
3.
Wenn die zweite Frage in bejahendem Sinne beantwortet wird, gestattet Art. 53 bei seiner systematischen Auslegung in Verbindung mit den in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte anerkannten Rechten es einem Mitgliedstaat, die Auslieferung einer in Abwesenheit verurteilten Person von der Bedingung, dass die Verurteilung in dem ersuchenden Staat einer Überprüfung unterworfen werden kann, abhängig zu machen und damit diesen Rechten ein höheres Schutzniveau zu verleihen als das sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebende, um eine Auslegung zu vermeiden, die ein in der Verfassung dieses Mitgliedstaats anerkanntes Grundrecht einschränkt oder verletzt?
(1) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1)
(2) Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81, S. 24)
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