1.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 290/6
Rechtsmittel, eingelegt am 1. August 2011 vom Government of Gibraltar gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2011 in der Rechtssache T-176/09, Government of Gibraltar/Europäische Kommission
(Rechtssache C-407/11 P)
2011/C 290/10
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Government of Gibraltar (Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan, QC, M. Llamas, Barrister)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Königreich Spanien
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
a)
den Beschluss des Gerichts vom 24. Mai 2011 in der Rechtssache T-176/09 aufzuheben;
b)
die Klage des Government of Gibraltar in der Rechtssache T-176/09 für zulässig zu erklären;
c)
die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung in der Sache über die Klage des Government of Gibraltar zurückzuverweisen;
d)
hilfsweise zu b) und c), die Rechtssache an das Gericht mit der Anordnung zurückzuverweisen, die in Bezug auf die Zulässigkeit verbleibenden Fragen gleichzeitig mit seiner Prüfung der Begründetheit zu behandeln;
e)
der Kommission und Spanien die Kosten und Auslagen des Government of Gibraltar in den Verfahren vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer wendet sich aus folgenden Gründen gegen den Beschluss des Gerichts:
1.
Das Gericht habe gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen, indem es die Rechtsvorschriften über die teilweise Nichtigerklärung und Abtrennung im vorliegenden Fall fehlerhaft angewandt habe, da der vorliegende Fall einer Berichtigung der Eintragung der Ausmaße eines Grundstücks entspreche und nicht einer echten teilweisen Nichtigerklärung oder Abtrennung; Teile des Gebiets ES6120032 seien eindeutig falsch ausgewiesen oder beruhten eindeutig auf fehlerhaften oder irreführenden Angaben Spaniens. Die Fläche dieses Gebiets müsse durch eine angemessene und verhältnismäßige Nichtigerklärung berichtigt werden.
2.
Das Gericht habe gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen, indem es befunden habe, dass die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/95 (1) in der vom Government of Gibraltar beantragten Weise (1) eine Neudefinierung der geografischen Grenzen des Gebiets ES6120032 impliziere und das Gebiet ES6120032 völlig verändere und (2) daher den Wesensgehalt der Entscheidung 2009/95 verändere und offensichtlich vom Rest der Entscheidung 2009/95 nicht abtrennbar sei.
3.
Das Gericht habe gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen, indem es befunden habe, dass keine Beweise dafür vorgelegen hätten, dass eine neue Abgrenzung des Gebiets ES6120032 in der vom Government of Gibraltar beantragten Weise die in Anhang III der Habitat-Richtlinie festgelegten Kriterien für die Einstufung als ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung erfüllen würde, wo doch umfangreiches tatsächliches und rechtliches Beweismaterial dafür vorgelegen habe, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen würde, und von keinem der Verfahrensbeteiligten jemals das Gegenteil behauptet worden sei, und mit diesem Befund habe das Gericht die Beweise verfälscht und/oder die Tatsachen rechtlich unzutreffend qualifiziert und unzutreffende rechtliche Folgen daraus abgeleitet und/oder bei der Beurteilung der Tatsachen einen offensichtlichen Fehler begangen und darüber hinaus einen verfehlten rechtlichen Maßstab angewandt und den Umständen nach unangemessene Verfahren durchgeführt.
4.
Zusätzlich oder hilfsweise zu den vorstehenden Rechtsmittelgründen: Das Gericht habe einen Verfahrensfehler begangen, der die Interessen des Government of Gibraltar beeinträchtigt habe, indem es die Verteidigungsrechte dadurch verletzt habe, dass es dem Government of Gibraltar nicht Gelegenheit gegeben habe, zu den von den anderen Verfahrensbeteiligten eingereichten Dokumenten Stellung zu nehmen, und dem Government of Gibraltar ein von Spanien eingereichtes Dokument nicht zur Kenntnis gebracht habe, das für die Frage bedeutsam gewesen sei, auf die das Gericht seinen Beschluss gestützt habe, und indem es den Umständen nach unangemessene Verfahren durchgeführt habe.
5.
Zusätzlich oder hilfsweise zu den vorstehenden Rechtsmittelgründen: Das Gericht habe einen Verfahrensfehler begangen, der die Interessen des Government of Gibraltar beeinträchtigt habe, indem es keine Begründung zur Stützung seines Befunds gegeben habe, dass keine Beweise dafür vorlägen, dass eine neue Abgrenzung des Gebiets ES6120032 in der vom Government of Gibraltar beanspruchten Weise die in Anhang III der Habitat-Richtlinie festgelegten Kriterien für die Einstufung als ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung erfüllen würde, und/oder indem es stichhaltige Gegenbeweise missachtet oder zurückgewiesen habe.
(1) 2009/95/EG Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2008] 8049) (ABl. L 43, S. 393).
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