1.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 290/7
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 1. August 2011 — Pedro Espada Sánchez u. a./Iberia Líneas Aéreas de España S.A.
(Rechtssache C-410/11)
2011/C 290/11
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Pedro Espada Sánchez u. a.
Beklagte: Iberia Líneas Aéreas de España S.A.
Vorlagefragen
1.
Ist die in Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vorgesehene Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks auf höchstens 1 000 Sonderziehungsrechte je Reisenden in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens als Höchstgrenze je Reisenden auszulegen, wenn mehrere Reisende gemeinsam reisen und ihr gemeinsames Gepäck gemeinsam aufgegeben haben, wobei es keine Rolle spielt, dass die Anzahl der aufgegebenen Gepäckstücke geringer ist als die Zahl der tatsächlich Reisenden?
2.
Oder ist die in dieser Vorschrift vorgesehene Haftungsbeschränkung dahin auszulegen, dass es für jedes aufgegebene Gepäckstück nur einen Reisenden geben kann, der Anspruch auf eine Entschädigung hat, so dass die Höchstgrenze nur für diesen einen Reisenden gilt, selbst wenn der Nachweis erbracht wurde, dass das verlorengegangene Gepäck, für das ein einziger Beleg zur Gepäckidentifizierung ausgegeben wurde, mehr als einem Reisenden gehörte?
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