8.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 298/16
Klage, eingereicht am 5. August 2011 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-412/11)
2011/C 298/29
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und H. Støvlbæk)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG in geänderter Fassung (1) und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG (2), verstoßen hat, dass es unzureichende Maßnahmen zur Durchführung des ersten Eisenbahnpakets getroffen hat,
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dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission beanstandet die fraglichen nationalen Vorschriften, da sie für den Fall von Verkehrsstörungen vorsähen, dass die Zugtrassen von der Société nationale des chemins de fer luxembourgeois (CFL, nationale Gesellschaft der luxemburgischen Eisenbahnen) und nicht von einer unabhängigen Stelle zugewiesen würden. Damit sei CFL an der Ausübung der wesentlichen Aufgaben beteiligt, was den anderen Unternehmen keinen gerechten und nichtdiskriminierenden Zugang zur Infrastruktur gewährleiste.
Den von den luxemburgischen Behörden erhobenen Einwänden entgegnet die Kommission zunächst, die Angabe der luxemburgischen Behörden, dass die Zugtrassen bei Verkehrsstörungen nicht neu zugewiesen würden, treffe nicht zu. Wenn der Zugplan nicht mehr eingehalten werden könne, lasse die CFL die Züge verspätet fahren, was eine Neuzuweisung der Zugtrassen darstelle. Zweitens tritt die Kommission dem Vorbringen entgegen, wonach Art. 29 der Richtlinie 2001/14/EG eine lex specialis sei, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regel darstelle und die Trassenzuweisung durch die CFL im Fall von Störungen rechtfertigen könne.
(1) Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 75, S. 1).
(2) Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29).
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