12.11.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 331/7
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) eingereicht am 10. August 2011 — TEXDATA Software GmbH
(Rechtssache C-418/11)
2011/C 331/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Innsbruck
Partei des Ausgangsverfahrens
Rekurswerberin: TEXDATA Software GmbH
Vorlagefragen
Steht das Unionsrecht in seinem gegenwärtigen Stand, insbesondere
1.
die Niederlassungsfreiheit der Artikel 49, 54 AEUV;
2.
der allgemeine Rechtsgrundsatz (Artikel 6 Absatz 3 EUV) des effektiven Rechtsschutzes (Grundsatz der Effektivität);
3.
der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 6 Absatz 1 EUV) und Artikel 6 Absatz 2 EMRK (Artikel 6 Absatz 1 EUV);
4.
das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; oder
5.
die Vorgaben für die Sanktionen im Offenlegungsverfahren nach Artikel 6 Richtlinie 68/151/EWG (1), Artikel 60a Richtlinie 78/660/EWG (2) und Artikel 38 Absatz 6 Richtlinie 83/349/EWG (3);
einer nationalen Regelung entgegen, die bei Überschreitung der gesetzlichen, neunmonatigen Frist zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses gegenüber dem zuständigen Firmenbuch(=Register-)gericht
—
ohne vorherige Stellungnahmemöglichkeit zum Bestehen der Offenlegungspflicht und zu allfälligen Hinderungsgründen, insbesondere ohne vorherige Prüfung, ob dieser Jahresabschluss überhaupt schon dem Registergericht der Hauptniederlassung vorgelegt wurde; und
—
ohne vorherige individuelle Aufforderung an die Gesellschaft oder an die vertretungsbefugten Organe, der Offenlegungspflicht zu genügen;
vom Firmenbuchgericht sofort die Verhängung einer Mindestgeldstrafe von EUR 700,- über die Gesellschaft und über jedes der vertretungsbefugten Organe mangels gegenteiligen Nachweises unter der Fiktion, die Gesellschaft und ihre Organe hätten schuldhaft die Offenlegung unterlassen, verlangt; und bei weiterer Säumnis um jeweils zwei Monate sofort die weitere Verhängung jeweils weiterer Mindestgeldstrafen von EUR 700,- über die Gesellschaft und über jedes der vertretungsbefugten Organe wieder mangels gegenteiligen Nachweises unter der Fiktion, die Gesellschaft und ihre Organe hätten schuldhaft die Offenlegung unterlassen, erfordert.
(1) Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. L 65, S. 8
(2) Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, ABl. L 222, S. 11; geänderte Fassung ABl. 2006, L 224, S. 1
(3) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss, ABl. L 193, S. 1
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