19.11.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 340/6
Rechtsmittel, eingelegt am 11. August 2011 von der Total SA und der Elf Aquitaine SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 7. Juni 2011 in der Rechtssache T-206/06, Total und Elf Aquitaine/Kommission
(Rechtssache C-421/11 P)
2011/C 340/11
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Total SA und Elf Aquitaine SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery und A. Noël-Baron)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen
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in erster Linie,
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das Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06), gemäß Art. 256 AEUV und Art. 56 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufzuheben;
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den im ersten Rechtszug vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben;
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demgemäß die Art. 1 Buchst. c und d, 2 Buchst. b, 3 und 4 der Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 für nichtig zu erklären;
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hilfsweise , die gegen Elf Aquitaine und Total in Art. 2 Buchst. b der Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 als Gesamtschuldner verhängten Geldbußen wegen sachlicher Fehler in der Begründung und der Argumentation des Urteils des Gerichts vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06), (insbesondere was die Behandlung des Abschreckungsfaktors durch das Gericht angeht) gemäß Art. 261 AEUV im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Ermessensausübung abzuändern und diese gesamtschuldnerisch verhängten Geldbußen für Elf Aquitaine auf 75 562 500 Euro und für Total auf 58 500 000 Euro herabzusetzen;
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weiter hilfsweise, die gegen Elf Aquitaine und Total in Art. 2 Buchst. b der Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 als Gesamtschuldner verhängten Geldbußen wegen sachlicher Fehler in der Begründung und der Argumentation gemäß Art. 261 AEUV im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Ermessensausübung in dem Umfang abzuändern, den das Gericht als angemessen ansieht;
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höchst hilfsweise, Elf Aquitaine und Total von der Zahlung von Verzugszinsen zu befreien, die möglicherweise vom Erlass der Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 bis zum Erlass des Urteils Arkema (T-217/06) zu zahlen sind;
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jedenfalls, der Europäischen Kommission sämtliche Kosten einschließlich der Elf Aquitaine und Total vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen stützen das vorliegende Rechtsmittel in erster Linie auf sechs und hilfsweise auf drei weitere Rechtsmittelgründe.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Total SA und die Elf Aquitaine SA einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 5 EUV geltend, soweit es sich dem Grundsatz der automatischen Haftung der Muttergesellschaft verschrieben habe, der im vorliegenden Fall von der Kommission angewandt und mit dem Unternehmensbegriff im Sinne von Art. 101 AEUV gerechtfertigt worden sei. Diese Vorgehensweise sei mit den Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung sowie der Subsidiarität (erster Teil) und der Verhältnismäßigkeit (zweiter Teil) unvereinbar.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen eine offensichtlich irrige Auslegung des nationalen Rechts und des Unternehmensbegriffs geltend, soweit das Gericht insbesondere dem Grundsatz der Selbständigkeit der juristischen Person eine unzutreffende rechtliche Bedeutung beigemessen habe.
Im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes tragen sie im Wesentlichen vor, das Gericht habe es bewusst abgelehnt, die Konsequenzen aus dem Strafcharakter der Sanktionen im Wettbewerbsrecht und aus den neuen Verpflichtungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu ziehen. Es habe nämlich den unionsrechtlichen Unternehmensbegriff unter Missachtung der dem nationalen Gesellschaftsrecht zugrunde liegenden Selbständigkeitsvermutung und des Strafcharakters der wettbewerbsrechtlichen Sanktionen missbräuchlich und fehlerhaft angewandt. Außerdem hätte das Gericht von Amts wegen die Rechtswidrigkeit des gegenwärtigen Systems des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission feststellen müssen.
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend, die sich aus einer irrigen Auslegung der Grundsätze der Gerechtigkeit und der Waffengleichheit ergebe. Das Gericht habe nämlich der Klage der Kommission aufgrund einer probatio diabolica stattgegeben und irrig festgestellt, dass die Unabhängigkeit einer Tochtergesellschaft allgemein nach ihren kapitalistischen Beziehungen zu ihrer Muttergesellschaft und nicht, wie es richtig gewesen wäre, nach einem Verhalten auf einem bestimmten Markt zu beurteilen sei.
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund führen die Rechtsmittelführerinnen eine Verletzung der Begründungspflicht an, da das Gericht kurzerhand die Zurückweisung ihres Vorbringens durch die Kommission festgestellt habe, ohne das von dieser geltend gemachte Vorbringen in irgendeiner Weise zu prüfen (erster Teil). Zudem habe das Gericht Rechtsfehler hinsichtlich der Begründungspflicht der Kommission begangen (zweiter Teil) und seine eigene Begründung an die Stelle der Begründung der Kommission gesetzt (dritter Teil).
Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, soweit der gegen die Rechtsmittelführerinnen als Muttergesellschaften verhängte Geldbußenbetrag höher sei als derjenige, der der für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Tochtergesellschaft Arkema auferlegt worden sei.
Mit dem siebten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe mehrere Rechtsfehler bei der Anwendung des Multiplikators 3 zum Zweck der Gewährleistung der Abschreckungswirkung der Geldbuße begangen. Damit habe das Gericht gegen die Leitlinien von 1998 zur Berechnung der Geldbußen (erster Teil) sowie den Grundsatz der Unteilbarkeit des Grundbetrags der Geldbuße (zweiter Teil) verstoßen.
Mit dem achten Rechtsmittelgrund beantragen die Rechtsmittelführerinnen, den gegen sie verhängten Geldbußenbetrag herabzusetzen.
Mit dem neunten Rechtsmittelgrund beantragen sie die Aufhebung der Verpflichtung zur Zinszahlung, wie sie von der Kommission zur Durchführung der angefochtenen Entscheidung sowie im Urteil festgestellt worden sei.
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