22.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/21
Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2011 vom Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. Mai 2011 in der Rechtssache T-226/10, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission
(Rechtssache C-422/11 P)
2011/C 311/37
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Prozessbevollmächtigte: D. Dziedzic-Chojnacka und D. Pawłowska)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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den Beschluss des Gerichts aufzuheben und die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuweisen;
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Grund für die Abweisung der Klage war, dass die Anwälte (radcowie prawni), die den Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Präsident des Amtes für elektronische Kommunikation) vertraten, zu diesem Amt in einem Arbeitsverhältnis standen, was nach Ansicht des Gerichts die Möglichkeit ausschloss, dass der Kläger vor dem Gericht durch sie vertreten werde.
Der Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej erhebt in Bezug auf den angefochtenen Beschluss folgende Vorwürfe:
Erstens habe das Gericht gegen Art. 19 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung sowie in Verbindung mit Art. 254 Abs. 6 AEUV und mit Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts (im Folgenden: Verfahrensordnung) verstoßen, indem es die erstgenannte Bestimmung falsch ausgelegt habe und davon ausgegangen sei, dass sie nicht für Anwälte gelte, die auf der Grundlage eines mit einer Partei des Verfahrens vor dem Gericht geschlossenen Arbeitsvertrags tätig seien.
Zweitens habe das Gericht gegen Art. 67 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 113 der Verfahrensordnung verstoßen, weil es die andersartige Rechtsordnung und -tradition eines Mitgliedstaats nicht geachtet und die Klage aufgrund der Annahme abgewiesen habe, dass Anwälte, die in einem Arbeitsverhältnis stünden, ein geringeres Maß an Unabhängigkeit aufwiesen als Anwälte, die in einer vom Mandanten unabhängigen Kanzlei tätig seien.
Drittens habe das Gericht gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EUV sowie in Verbindung mit Art. 113 der Verfahrensordnung verstoßen, indem es davon ausgegangen sei, dass die Bestimmungen der Verträge eine Differenzierung hinsichtlich des Umfangs der Befugnisse der Anwälte im Bereich der Vertretung vor dem Gericht erlaubten, obwohl das Gemeinschaftsrecht insoweit keine solche Differenzierung vorsehe und der Union in den Verträgen keine Zuständigkeiten auf diesem Gebiet übertragen worden seien.
Viertens habe das Gericht gegen Art. 5 Abs. 4 EUV in Verbindung mit Art. 113 der Verfahrensordnung verstoßen in dem es angenommen habe, dass es zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderlich sei, Anwälte, die in einem Arbeitsverhältnis stünden, nicht zur Vertretung der Partei des Verfahrens vor dem Gericht zuzulassen.
Fünftens habe das Gericht einen Verfahrensfehler begangen, weil es den angefochtenen Beschluss nicht hinreichend begründet habe.
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