22.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/22
Rechtsmittel, eingelegt am 11. August 2011 von der Republik Polen gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. Mai 2011 in der Rechtssache T-226/10, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission
(Rechtssache C-423/11 P)
2011/C 311/38
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Szpunar)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 23. Mai 2011 in der Rechtssache T-226/10 in vollem Umfang aufzuheben.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Grund für die Abweisung der Klage war, dass die Anwälte (radcowie prawni), die den Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Präsident des Amtes für elektronische Kommunikation) vertraten, zu diesem Amt in einem Arbeitsverhältnis standen, was nach Ansicht des Gerichts die Möglichkeit ausschloss, dass der Kläger vor dem Gericht durch sie vertreten werde. Die Regierung der Republik Polen erhebt in Bezug auf den angefochtenen Beschluss folgende Vorwürfe:
Erstens habe das Gericht gegen Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs verstoßen, indem es diese Bestimmung falsch ausgelegt habe. Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union harmonisierten nicht die zulässigen Formen der Erbringung juristischer Dienstleistungen. Auch Art. 19 der Satzung enthalte insoweit keine Beschränkungen, sondern verweise lediglich auf die nationalen Vorschriften. Nach Auffassung der Republik Polen bietet Art. 19 der Satzung keine Grundlage, um Anwälten, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags juristische Hilfe leisteten, allgemein und willkürlich das Recht auf Vertretung der Parteien vor dem Gerichtshof zu nehmen, denn die polnischen Rechtsvorschriften gewährleisteten in vollem Umfang die Unabhängigkeit dieser Anwälte.
Zweitens liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 Abs. 4 EUV vor. Nach Ansicht der Regierung der Republik Polen geht der Ausschluss der Möglichkeit der Vertretung einer Partei durch einen mit ihr durch ein Arbeitsverhältnis verbundenen Anwalt über das zur Erreichung des Zieles der Sicherstellung der Erbringung eines juristischen Dienstes für die Partei durch einen unabhängigen Juristen hinaus. Es gebe weniger einschränkende materielle und formelle Mittel, mit denen sich dieses Ziel erreichen lasse, insbesondere nationale Regelungen über die Grundsätze der Berufsausübung und der Berufsethik.
Drittens liege mangels angemessener Begründung ein Verfahrensfehler vor. Nach Auffassung der Regierung der Republik Polen hat das Gericht den Beschluss in der Rechtssache T-226/10 nicht hinreichend begründet; insbesondere sei es nicht auf die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses eingegangen, in dem die Anwälte zum Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej stünden.
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