19.11.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 340/7
Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakische Republik), eingereicht am 22. August 2011 — SKP/Kveta Polhošová
(Rechtssache C-433/11)
2011/C 340/12
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Krajský súd v Prešove
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SKP
Beklagte: Kveta Polhošová
Vorlagefragen
1.
Sind die Art. 5 bis 9 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (1) dahin auszulegen, dass als unlautere Geschäftspraxis auch die Praxis eines Lieferers anzusehen ist, Forderungen gegen Verbraucher an eine Person in der Insolvenz abzutreten, wenn den Verbrauchern die Erstattung der Kosten eines sich aus dem jeweiligen Verbrauchervertrag ergebenden Gerichtsverfahrens nicht garantiert ist?
2.
Wenn die Antwort auf die vorstehende Frage so ausfällt, dass es gegen Unionsrecht verstößt, wenn Forderungen gegen Verbraucher zum Zweck der Beitreibung an eine Person in der Insolvenz abgetreten werden:
A.
Kann in einem solchen Fall Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass er es nicht verwehrt, dass ein Gericht zum Schutz der Verbraucher die gesetzlich vorgesehene Begünstigung des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Gebühren nicht anwendet, und dass das Gericht in einem solchen Fall das Recht des Insolvenzverwalters auf gerichtlichen Rechtsschutz nicht verletzt, wenn es bei Nichtentrichtung der Gebühr für die Klage das Verfahren einstellt?
B.
Stehen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates [vom 5. April 1993] über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (2) der Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts über die Befreiung des Insolvenzverwalters von den Gerichtsgebühren entgegen, wenn der Kläger ohne die unlautere Geschäftspraxis nicht von den Gerichtsgebühren befreit wäre und durch die Einstellung des Verfahrens ein Prozess über eine Leistung aus einer unlauteren Klausel verhindert würde?
(1) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).
(2) ABl. L 95, S. 29.
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