12.11.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 331/10
Rechtsmittel, eingelegt am 26. August 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-208/08 und T-209/08, Gosselin Group NV und Stichting Administratiekantoor Portielje/Europäische Kommission
(Rechtssache C-440/11 P)
2011/C 331/17
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, S. Noë und F. Ronkes Agerbeek)
Andere Verfahrensbeteiligte: Gosselin Group NV, ehemals Gosselin World Wide Moving NV, und Stichting Administratiekantoor Portielje
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die Entscheidung C(2008) 926 in der durch die Entscheidung C(2009) 5810 geänderten Fassung in Bezug auf die Stichting Administratiekantoor Portielje für nichtig erklärt wird;
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die Klage von Portielje abzuweisen;
—
Portielje die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
I. Erster Rechtsmittelgrund zum persönlichen Geltungsbereich von Art. 101 AEUV
Das Gericht habe bei der Auslegung des Begriffs „Unternehmen“ und den Vorschriften über die Beweislastverteilung in Bezug auf die Haftung für die Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) einen Rechtsfehler begangen. Es habe sich in den Randnrn. 36 bis 50 des angefochtenen Urteils auf die falsche Frage konzentriert, nämlich ob Portielje ein Unternehmen sei. Es hätte überprüfen müssen, ob die Kommission in ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen sei, dass Portielje zu dem Unternehmen gehört habe, das die Zuwiderhandlung begangen habe. Für diese Problematik gälten uneingeschränkt die im Urteil Akzo Nobel u. a. (C-97/08 P) (1) aufgestellten Grundsätze — einschließlich der Vermutung hinsichtlich der 100 %-igen Beteiligung.
II. Zweiter Rechtsmittelgrund zur Widerlegung der Vermutung hinsichtlich des bestimmenden Einflusses
A. Erster Teil
Das Gericht habe eine offenbar unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen, indem es festgestellt habe, dass die personelle Verflechtung zwischen Portielje und Gosselin lediglich die Hälfte der Leitung von Portielje betroffen habe, jedenfalls soweit das Gericht damit habe suggerieren wollen, dass die in Rede stehenden Geschäftsleiter keinen bestimmenden Einfluss auf die Politik von Portielje haben könnten. Die betreffenden Personen verfügten jedenfalls zusammen über hinreichende Stimmen im Vorstand, um die Politik von Portielje festlegen zu können.
B. Zweiter Teil
Das Gericht habe jedenfalls rechtsfehlerhaft entschieden, dass Portielje trotz der personellen Verflechtung die in der Rechtsprechung entwickelte Vermutung hinsichtlich der 100 %-igen Beteiligung widerlegt habe, weil sie im maßgeblichen Zeitraum keine förmlichen Verwaltungsentscheidungen getroffen habe. Die Ansicht des Gerichts sei mit dem funktionalen Charakter des Unternehmensbegriffs und mit den im Urteil Akzo Nobel u. a. aufgestellten Grundsätzen nicht vereinbar.
C. Dritter Teil
Das Gericht habe zugleich rechtsfehlerhaft entschieden, dass Portielje die Vermutung hinsichtlich der 100 %-igen Beteiligung widerlegt habe, weil im maßgeblichen Zeitraum keine Hauptversammlung von Gosselin stattgefunden habe. Auch diese Ansicht des Gerichts sei mit dem funktionalen Charakter des Unternehmensbegriffs und mit den im Urteil Akzo Nobel u. a. aufgestellten Grundsätzen nicht vereinbar.
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009 (Slg. 2009, I-8237).
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