26.11.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/9
Rechtsmittel, eingelegt am 30. August 2011 von Team Relocations NV u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-204/08 und T-212/08, Team Relocations NV u. a./Kommission
(Rechtssache C-444/11 P)
2011/C 347/14
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Team Relocations NV, Amertranseuro International Holdings Ltd, Trans Euro Ltd, Team Relocations Ltd
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-204/08 und T-212/08 aufzuheben;
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falls der Gerichtshof beschließen sollte, Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung anzuwenden,
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Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 in der Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Rechtsmittelführerinnen im Zeitraum Januar 1997 bis September 2003 gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben;
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Art. 2 derselben Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er für die Rechtsmittelführerinnen eine Geldbuße in Höhe von 3,49 Mio. Euro vorsieht;
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hilfsweise, die gegen die Rechtsmittelführerinnen mit der genannten Entscheidung verhängte Geldbuße erheblich herabzusetzen;
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weiter hilfsweise, Art. 2 derselben Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er eine gesamtschuldnerische Haftung der Amertranseuro International Holdings Ltd in Höhe von 1,3 Mio. Euro vorsieht;
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weiter hilfsweise, der Kommission aufzugeben, offenzulegen, aufgrund welcher Kriterien sie beschlossen hat, die für die Interdean NV ursprünglich vorgesehene Geldbuße um 70 % herabzusetzen, und demzufolge der Team Relocations Gelegenheit zu geben, schriftlich darzulegen, weshalb diese Gründe auch für deren eigene Situation gelten;
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der Kommission auf jeden Fall die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer machen neun Rechtsmittelgründe geltend.
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Vorschrift, Verfälschung von Beweismitteln, Verstoß gegen die Beweislastregeln und die Begründungspflicht, soweit in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden sei, dass Team Relocations für die in Art. 1 der Entscheidung genannte „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ in der Zeit von Januar 1997 bis September 2003 verantwortlich sei.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Nr. 13 der Leitlinien der Kommission über die Festsetzung von Geldbußen von 2006, Verstoß gegen die Beweislastregeln sowie die Grundsätze in dubio pro reo und nulla poena sine culpa, soweit in dem angefochtenen Urteil festgestellt werde, dass der Grundbetrag der für die Rechtsmittelführerinnen festgesetzten Geldbuße anhand des von dem behaupteten Verstoß nicht betroffenen Umsatzes von Team Relocations berechnet werden könne.
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der individuellen Bestrafung und gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs, mit der diesen Grundsätzen Wirkung verliehen werde, sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht und die Beweislastregeln, soweit in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden sei, dass die Entscheidung im Hinblick auf die Festsetzung des Grundbetrags der gegen Team Relocations verhängten Geldbuße von einem Satz von 17 % habe ausgehen können.
Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen die Art. 7 und 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), soweit in dem angefochtenen Urteil festgestellt werde, dass in der Entscheidung der Prozentsatz des „Umsatzes“ von Team Relocations mit der Anzahl der Jahre habe multipliziert werden können, in denen das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti und gegen die Begründungspflicht, soweit in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden sei, dass die Erhebung eines zusätzlichen Betrages von Team Relocations in Höhe von 17 % berechtigt gewesen sei.
Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Vorschrift, die Begründungspflicht und den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti sowie Verfälschung von Beweismitteln, soweit in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden sei, dass die Entscheidung zutreffend zu dem Ergebnis gekommen sei, dass keine mildernden Umstände vorlägen, die eine wesentliche Ermäßigung der den Rechtsmittelführerinnen auferlegten Geldbuße rechtfertigten.
Siebter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und die Begründungspflicht, soweit in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden sei, dass die Amertranseuro International Holdings Ltd gesamtschuldnerisch in Höhe von 1,3 Mio. Euro hafte.
Achter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht, soweit in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden sei, dass die der Team Relocations auferlegte Geldbuße verhältnismäßig sei.
Neunter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, die Begründungspflicht und den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti, soweit in dem angefochtenen Urteil sowohl der achte von Team Relocations geltend gemachte Klagegrund als auch deren Antrag zurückgewiesen worden sei, der Kommission aufzugeben, die Faktoren offenzulegen, die sie für die Ermäßigung der Geldbuße von Interdean um 70 % herangezogen habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
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