22.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/28
Rechtsmittel, eingelegt am 31. August 2011 von Caffaro Srl in amministrazione straordinaria (früher Caffaro Srl) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-192/06, Caffaro/Kommission
(Rechtssache C-447/11 P)
2011/C 311/46
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Caffaro Srl in amministrazione straordinaria (früher Caffaro Srl) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Santa Maria, C. Biscaretti di Ruffia und E. Gambaro)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil aufzuheben und demzufolge die Nichtigkeit der Entscheidung C(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 festzustellen, soweit diese gegen die Caffaro S.r.l. gesamtschuldnerisch mit der SNIA S.p.A eine Geldbuße in Höhe von 1 078 Mio. Euro festgesetzt hat, alternativ
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das Urteil und folglich die Entscheidung in dem Umfang aufzuheben, in dem der Gerichtshof dieses Rechtsmittel für begründet hält und bereit ist, ihm stattzugeben;
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hilfsweise, die gegenüber der Rechtsmittelführerin festgesetzte Geldbuße unter Berücksichtigung der in dieser Rechtsmittelschrift angeführten Rechtsgründe und tatsächlichen Umstände neu zu bestimmen und sie auf einen symbolischen Wert oder erheblich zu verringern;
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weiter hilfsweise, die Sache an das Gericht für ein neues Verfahren zurückzuverweisen, das unter Berücksichtigung der Hinweise und Kriterien durchzuführen ist, die der Gerichtshof im vorliegenden Rechtsmittelverfahren angeben wird;
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jedenfalls der Kommission die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt Caffaro einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV, Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) sowie die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2), eine falsche rechtliche Qualifizierung, eine Verfälschung der Tatsachen und einiger Beweise, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie Fehlen bzw. Widersprüchlichkeit der Begründung in dem Teil des Urteils, in dem das Gericht die wirtschaftliche Abhängigkeit von Caffaro im Referenzmarkt und den dieser selbst als Folge des Kartells entstandenen Schaden nicht als erheblich angesehen habe.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund beanstandet Caffaro einen Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen im Hinblick auf das Referenzjahr, das die Kommission in der Entscheidung im Rahmen der so genannten differenzierten Behandlung berücksichtigt habe. Die Beanstandung betreffe insbesondere die Festlegung der Marktanteile für das Jahr 1999 für alle Teilnehmer der angeführten Zuwiderhandlung (außer für Caffaro).
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Fehler des Gerichts hinsichtlich der angeführten Unbeachtlichkeit, der Caffaro zugeschriebenen Dauer und der mangelnden Teilnahme der Rechtsmittelführerin bei rechtswidrigen Kontakten am 26. November 1998. Caffaro rügt insbesondere einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen in Bezug auf die Dauer, das Fehlen einer Begründung, die fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts und den Verstoß gegen die Begründungspflicht.
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der die Verjährung und die Verspätung der Handlung der Kommission gegenüber der Rechtsmittelführerin betrifft, rügt Caffaro eine falsche Anwendung des Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003, eine Verfälschung und falsche rechtliche Qualifizierung der Tatsachen, einen Befugnismissbrauch, einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte sowie eine fehlerhafte Urteilsbegründung. Caffaro beanstandet insbesondere, dass das Gericht nicht berücksichtigt habe, dass die Kommission ein Jahr nach der die Verjährung unterbrechenden Handlung untätig geblieben sei, bevor sie eine Anfrage an die Rechtsmittelführerin — jedoch ohne jeglichen Grund für die Untersuchung und ohne irgendeine ausdrückliche Begründung — übersandt habe.
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund schließlich rügt die Rechtsmittelführerin eine fehlende Begründung und eine im Urteil enthaltene fehlerhafte Beurteilung der von Caffaro gegenber der Kommission geltend gemachten mildernden Umstände. Das Gericht habe auch gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen und einige Beweise zu Lasten der Rechtsmittelführerin falsch beurteilt.
(1) ABl. L 1, S. 1.
(2) ABl. 1998, C 9, S. 3.
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