12.11.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 331/12
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bremen (Deutschland) eingereicht am 2. September 2011 — Gothaer Allgemeine Versicherung AG, ERGO Versicherung AG, Versicherungskammer Bayern-Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG, Krones AG gegen Samskip GmbH
(Rechtssache C-456/11)
2011/C 331/20
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Bremen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gothaer Allgemeine Versicherung AG, ERGO Versicherung AG, Versicherungskammer Bayern-Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG, Krones AG
Beklagte: Samskip GmbH
Vorlagefragen
1.
Sind die Art. 32 und 33 EuGVVO (1) so auszulegen, dass unter den Begriff „Entscheidung“ grundsätzlich auch solche Entscheidungen fallen, die sich in der Feststellung des Nichtbestehens prozessualer Zulässigkeitsvoraussetzungen (sog. Prozessurteile) erschöpfen?
2.
Sind die Art. 32 und 33 EuGVVO so auszulegen, dass unter den Begriff der „Entscheidung“ auch ein die Instanz abschließendes Urteil fällt, mit dem die internationale Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint wird?
3.
Sind Art. 32 und 33 EuGVVO vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zum Prinzip der Wirkungserstreckung (Urt. des EuGH v. 4.02.1988 Rs C-145/86) dahingehend auszulegen, dass jeder Mitgliedsstaat die Entscheidungen des Gerichts eines anderen Mitgliedsstaates über die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien anzuerkennen hat, wenn nach dem nationalen Recht des Erstgerichts die Feststellung über die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung in Rechtskraft erwächst, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung hierüber Teil eines Klage abweisenden Prozessurteils ist?
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12, S. 1.
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