3.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 355/8
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 6. September 2011 — L gegen M
(Rechtssache C-463/11)
2011/C 355/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: L
Beklagter: M
Vorlagefrage
Überschreitet ein Mitgliedstaat die Grenzen seines Wertungsspielraums nach Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie [2001/42/EG] (1), wenn er für Bebauungspläne einer Gemeinde, welche die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen und den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen, aber nicht unter Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/42/EG fallen, durch Festlegung einer besonderen Art von Bebauungsplan, die durch einen flächenbezogenen Schwellenwert und eine qualitative Voraussetzung gekennzeichnet ist, unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie bestimmt, dass bei der Aufstellung eines solchen Bebauungsplans von den ansonsten für Bebauungspläne geltenden Verfahrensvorschriften über die Umweltprüfung abgesehen wird, und andererseits anordnet, dass eine Verletzung dieser Verfahrensvorschriften, die darauf beruht, dass die Gemeinde die qualitative Voraussetzung unzutreffend beurteilt hat, für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans der besonderen Art unbeachtlich ist?
(1) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. L 197, S. 30
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