14.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/2
Vorabentscheidungsersuchen der Krajowa Izba Odwoławcza (Republik Polen), eingereicht am 9. September 2011 — Praxis Sp. z o.o., ABC Direct Contact Sp. z o.o./Poczta Polska SA
(Rechtssache C-465/11)
2012/C 13/05
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Krajowa Izba Odwoławcza
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Praxis Sp. z o.o., ABC Direct Contact Sp. z o.o.
Beklagte: Poczta Polska SA
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 45 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/18/EG (1) — mit dem Wortlaut: „Von der Teilnahme am Vergabeverfahren [können alle] Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden, … die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom öffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde“ — in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 4 der Richtlinie 2004/17/EG (2) dahin auszulegen, dass es als eine solche schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gewertet werden kann, wenn der jeweilige Auftraggeber wegen vom jeweiligen Wirtschaftsteilnehmer zu verantwortender Umstände den mit ihm geschlossenen Vertrag über die Auftragsvergabe aufgelöst oder gekündigt hat oder vom Vertrag über die Auftragsvergabe zurückgetreten ist, die Auflösung oder Kündigung des Vertrags oder der Rücktritt vom Vertrag innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor der Eröffnung des Vergabeverfahrens erfolgt ist und der Wert des nicht ausgeführten Auftrags mindestens 5 % des Vertragswertes beträgt?
2.
Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Falls ein Mitgliedstaat berechtigt ist, andere als die in Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG aufgezählten Gründe für den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern von der Teilnahme am Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags einzuführen, die er zum Schutz des öffentlichen Interesses, wegen berechtigter Interessen der Auftraggeber sowie zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs unter den Wirtschaftsteilnehmern für gerechtfertigt hält, ist es dann mit dieser Richtlinie und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar, Wirtschaftsteilnehmer vom Verfahren auszuschließen, denen gegenüber der jeweilige Auftraggeber wegen vom Wirtschaftsteilnehmer zu verantwortender Umstände den Vertrag über die Auftragsvergabe aufgelöst oder gekündigt hat oder vom Vertrag über die Auftragsvergabe zurückgetreten ist, wenn die Auflösung oder Kündigung des Vertrags oder der Rücktritt vom Vertrag innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor der Eröffnung des Vergabeverfahrens erfolgt ist und der Wert des nicht ausgeführten Auftrags mindestens 5 % des Vertragswertes beträgt?
(1) ABl. L 134, S. 114.
(2) ABl. L 134, S. 1.
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