17.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 370/16
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 16. September 2011 — Banif Plus Bank Zrt./Csaba Csipai und Viktória Csipai
(Rechtssache C-472/11)
2011/C 370/26
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Banif Plus Bank Zrt.
Beklagte: Csaba Csipai und Viktória Csipai
Vorlagefragen
1.
Entspricht die Vorgehensweise eines nationalen Gerichts der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1), wenn es das Vorliegen einer missbräuchlichen Vertragsbestimmung feststellt und trotz des Fehlens eines entsprechenden Begehrens der Parteien diesen mitteilt, dass es den vierten Satz von Klausel 29 der allgemeinen Vertragsbedingungen des zwischen den Prozessparteien geschlossenen Darlehensvertrags für nichtig hält? Die Nichtigkeit ergibt sich aus der Verletzung von Rechtsvorschriften, konkret der Art. 1 Abs. 1 Buchst. c und 2 Buchst. j des Regierungserlasses Nr. 18/1999.
2.
Im Zusammenhang mit der ersten Frage: Ist das Gericht befugt, die Prozessparteien aufzufordern, eine Erklärung zu der genannten Vertragsklausel abzugeben, damit die Rechtsfolgen einer etwaigen Missbräuchlichkeit der Klausel herausgearbeitet und die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 niedergelegten Ziele erreicht werden können?
3.
Kann das Gericht unter den zuvor dargelegten Umständen anlässlich der Prüfung einer missbräuchlichen Vertragsklausel jede Vertragsklausel prüfen, oder kann es nur diejenigen Klauseln prüfen, auf die die Partei, die mit dem Verbraucher einen Vertrag geschlossen hat, ihren Anspruch stützt?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
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