26.11.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/17
Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2011 von United Technologies Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-141/07, United Technologies Corp./Europäische Kommission
(Rechtssache C-493/11 P)
2011/C 347/26
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: United Technologies Corp. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Winckler, J. Temple Lang, Solicitor, C. J. Cook, Advocate, Rechtsanwalt D. Gerard)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil aufzuheben;
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auf Grundlage der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen die Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und die darin verhängte Geldbuße herabzusetzen oder gegebenenfalls das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte an das Gericht zurückzuverweisen;
—
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin stellte das Gericht, erstens, zu Unrecht fest, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, der UTC die Verantwortlichkeit für das Verhalten von GTO und der Otis Tochtergesellschaften zuzurechnen. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. Erstens habe das Gericht einen materiellen Rechtsfehler begangen, indem es nicht die rechtliche Prüfung vorgenommen habe, die für die Widerlegung der Vermutung der Zurechnung aufgrund der 100 %igen Anteilseignerschaft einer Muttergesellschaft an Tochtergesellschaften vorgesehen sei. Zweitens verstoße die Auslegung der rechtlichen Prüfung für die Widerlegung dieser Vermutung durch das Gericht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Drittens habe das Gericht das Vorbringen von UTC zur Widerlegung dieser Vermutung in der Begründung nicht ausreichend gewürdigt.
Zweitens habe das Gericht keine ausreichende Begründung gegeben und einen Rechtsfehler begangen, indem es sich nicht mit dem Vorbringen von UTC zum Verstoß gegen die Gleichbehandlung mit MEC befasst habe.
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