3.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 355/10
Rechtsmittel, eingelegt am 27. September 2011 von der Total SA und der Elf Aquitaine SA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 14. Juli 2011 in der Rechtssache T-190/06, Total und Elf Aquitaine/Kommission
(Rechtssache C-495/11 P)
2011/C 355/17
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Total SA und Elf Aquitaine SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt E. Morgan de Rivery und Rechtsanwältin A. Noël-Baron)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
—
in erster Linie,
—
das Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission, in der Rechtssache T-190/06 auf der Grundlage von Art. 263 AEUV aufzuheben,
—
ihren im ersten Rechtszug vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben,
—
folglich die Art. 1 Buchst. o und p, 2 Buchst. i, 3 und 4 der Entscheidung C(2006) 1766 final der Kommission vom 3. Mai 2006 für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise , auf der Grundlage von Art. 261 AEUV die gemäß Art. 2 Buchst. i der genannten Entscheidung der Kommission gesamtschuldnerisch gegen Elf Aquitaine und Total verhängten Geldbußen für nichtig zu erklären;
—
höchst hilfsweise , auf der Grundlage von Art. 261 AEUV die gemäß Art. 2 Buchst. i der genannten Entscheidung der Kommission gesamtschuldnerisch gegen Elf Aquitaine und Total verhängten Geldbußen abzuändern;
—
jedenfalls der Europäischen Kommission die gesamten Kosten einschließlich der Elf Aquitaine und Total vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe; hilfsweise führen sie einen weiteren Rechtsmittelgrund und höchst hilfsweise einen zweiten weiteren Rechtsmittelgrund an.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Total SA und die Elf Aquitaine SA einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 5 EUV geltend, da es den von der Kommission im vorliegenden Fall angewandten und mit dem Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 101 AEUV gerechtfertigten Grundsatz der automatischen Haftung der Muttergesellschaften bestätigt habe. Ein solcher Ansatz sei unvereinbar mit den Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung und der Subsidiarität (erster Teil) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (zweiter Teil).
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen eine offensichtlich falsche Auslegung des nationalen Rechts und des Unternehmensbegriffs, da das Gericht u. a dem Grundsatz der rechtlichen Autonomie juristischer Personen eine unzutreffende rechtliche Bedeutung beigemessen habe.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen vor, das Gericht habe sich bewusst geweigert, die Konsequenzen aus dem Strafcharakter der wettbewerbsrechtlichen Sanktionen und aus den neuen Verpflichtungen nach der Charta der Grundrechte der EU zu ziehen. Das Gericht habe nämlich den Unternehmensbegriff im Unionsrecht auf missbräuchliche und fehlerhafte Weise unter Missachtung der Vermutung der rechtlichen Autonomie, auf der das nationale Gesellschaftsrecht beruhe, sowie des Strafcharakters der wettbewerbsrechtlichen Sanktionen angewandt. Außerdem hätte das Gericht von Amts wegen die Frage der Rechtswidrigkeit der derzeitigen Regelung des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission aufgreifen müssen.
Mit ihren vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend, die auf eine falsche Auslegung der Grundsätze der Billigkeit und der Waffengleichheit zurückgehe. Das Gericht habe nämlich den Rückgriff der Kommission auf eine probatio diabolica gebilligt und rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Unabhängigkeit einer Tochtergesellschaft im Allgemeinen nach ihrer Kapitalverflechtung mit ihrer Muttergesellschaft zu beurteilen sei, obwohl sie doch nach dem Verhalten auf einem bestimmen Markt beurteilt werden müsse.
Als fünften Rechtsmittelgrund führen die Rechtsmittelführerinnen an, das Gericht habe Rechtsfehler in Bezug auf die der Kommission obliegende Begründungspflicht begangen (erster Teil). Außerdem habe das Gericht die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt (zweiter Teil).
Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund beantragen die Rechtsmittelführerinnen hilfsweise, die gegen sie verhängten Geldbußen für nichtig zu erklären.
Mit dem siebten, höchst hilfsweise angeführten Rechtsmittelgrund schließlich beantragen die Rechtsmittelführerinnen die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen.
Full & Egal Universal Law Academy