26.11.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/18
Rechtsmittel, eingelegt am 27. September 2011 von Toshiba Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2011 in der Rechtssache T-113/07, Toshiba Corp./Kommission
(Rechtssache C-498/11 P)
2011/C 347/28
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Toshiba Corp. (Prozessbevollmächtigte: J. F. MacLennan, Solicitor, Rechtsanwalt A. Schulz, A. Dawes, Solicitor, S. Sakellariou, Δικηγόρος)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit ihr Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der Entscheidung zurückgewiesen wurde, und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise, die Sache zur Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen, und jedenfalls
—
ihre Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens vor dem Gericht der Kommission aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Gericht mit der Zurückweisung ihres Antrags auf Nichtigerklärung von Art. 1 der Entscheidung mehrere Rechtsfehler begangen habe:
a)
es habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Zeugenaussagen von ABB eine Übereinkunft belegen könnten,
b)
es habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass es sowohl bestätigende als auch indirekte Beweise für das Bestehen einer Übereinkunft gebe,
c)
es habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass Toshiba sowohl an einer einzigen als auch an einer fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, und
d)
es habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Verteidigungsrechte von Toshiba durch die Nichtoffenlegung mehrerer entlastender Zeugenaussagen nicht verletzt worden seien.
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