3.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 355/11
Rechtsmittel, eingelegt am 27. September 2011 von The Dow Chemical Company, Dow Deutschland Inc., Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH, Dow Europe GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-42/07, The Dow Chemical Company u. a./Europäische Kommission
(Rechtssache C-499/11 P)
2011/C 355/18
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: The Dow Chemical Company, Dow Deutschland Inc., Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH, Dow Europe GmbH (Prozessbevollmächtigte: D. Schroeder, Rechtsanwalt, T. Kuhn, Rechtsanwalt, T. Graf, Advocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
The Dow Chemical Company beantragt,
—
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-42/07 insofern aufzuheben, als es ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 in der Rechtssache COMP/F/38.638, soweit sie davon betroffen ist, abgewiesen hat;
—
die Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 in der Rechtssache COMP/F/38.638, für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist;
alle Rechtsmittelführerinnen beantragen,
—
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-42/07 insofern aufzuheben, als es ihren Antrag auf erhebliche Verringerung ihrer Geldbußen abgewiesen hat;
—
ihre Geldbußen erheblich zu verringern;
—
der Kommission die ihnen entstandenen Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten sowie Auslagen im Zusammenhang mit dieser Rechtssache aufzuerlegen;
—
alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel stützt sich auf vier Rechtsmittelgründe. Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß auszuüben brauche, und rechtsfehlerhaft die richterliche Kontrolle im Hinblick auf die Ausübung des Ermessens der Kommission in der Frage der Haftbarmachung von The Dow Chemical Company nicht umfassend ausgeübtZweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft die Ausgangsbeträge der Geldbuße unterschiedlich behandelt. Drittens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, den Umsatz von The Dow Chemical Company zu berücksichtigen. Viertens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission den Abschreckungsmultiplikator nicht diskriminierend angewandt habe.
Full & Egal Universal Law Academy