17.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 370/17
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 23. September 2011 — Fruition Po Limited/Minister for Sustainable Farming and Food and Animal Health
(Rechtssache C-500/11)
2011/C 370/28
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice, Queen’s Bench Division (Administrative Court)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Fruition Po Limited
Beklagter: Minister for Sustainable Farming and Food and Animal Health
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 (1) des Rates in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass danach eine gewisse Kontrolle der jeweiligen Körperschaft über ihre Auftragnehmer erforderlich ist, wenn
a)
ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer Körperschaft als Erzeugerorganisation nach Art. 11 prüft;
b)
Zweck und Satzung der Körperschaft den Anforderungen des Art. 11 entsprechen;
c)
die der Körperschaft beigetretenen Erzeuger alle Dienstleistungen erhalten, die von einer Erzeugerorganisation im Sinne von Art. 11 erbracht werden müssen, und
d)
die Körperschaft Auftragnehmer damit beauftragt hat, einen erheblichen Anteil dieser Dienstleistungen zu erbringen?
2.
Wenn Frage 1 zu bejahen ist, in welchem Umfang muss eine Kontrolle bei richtiger Auslegung von Art. 11 gegeben sein?
3.
Ist eine gegebenenfalls nach Art. 11 erforderliche Kontrolle der Körperschaft insbesondere gegeben, wenn
a)
es sich bei den Auftragnehmern
1.
um eine Gesellschaft handelt, an der die Mitglieder der Körperschaft 93 % der Anteile halten, und
2.
um eine Gesellschaft, an der die erstgenannte Gesellschaft 50 % der Anteile hält und nach deren Satzung oder Gesellschaftsvertrag Entscheidungen der Gesellschaft einstimmig gefasst werden müssen,
b)
keine der beiden Gesellschaften vertraglich verpflichtet ist, den Weisungen der Körperschaft hinsichtlich der fraglichen Tätigkeiten nachzukommen, sondern
c)
die Körperschaft und die Auftragnehmer infolge der vorstehend dargestellten Beteiligungsverhältnisse auf der Grundlage eines Einvernehmens tätig werden?
4.
Ist für die Beantwortung der vorgenannten Fragen von Bedeutung, dass
a)
Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1432/03 (2) der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen zum maßgeblichen Zeitpunkt ausdrücklich vorsah, dass „[d]ie Mitgliedstaaten [fest]legen …, unter welchen Bedingungen“ Erzeugerorganisationen die Ausführung ihrer Aufgaben auf Dritte übertragen können;
b)
der in Frage 1 genannte Mitgliedstaat zum maßgeblichen Zeitpunkt solche Bedingungen nicht festgelegt hatte?
(1) Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen (ABl. L 203, S. 18).
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