26.11.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/20
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 30. September 2011 — Vivaio dei Molini Azienda Agricola Porro Savoldi ss/Autorità per la Vigilanza sui Contratti Pubblici di lavori, servici e forniture
(Rechtssache C-502/11)
2011/C 347/30
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vivaio dei Molini Azienda Agricola Porro Savoldi ss
Beklagte: Autorità per la Vigilanza sui Contratti Pubblici di lavori, servici e forniture
Vorlagefragen
1.
Stehen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere Art. 6 der Richtlinie 93/37/EWG (1) (jetzt Art. 4 der Richtlinie 2004/18/EG (2)) grundsätzlich einer nationalen Rechtsvorschrift (wie Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 109 von 1994 — jetzt Art. 34 Abs. 1 Buchst. a des gesetzvertretenden Dekrets Nr. 163 von 2006) entgegen, die die Möglichkeit der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge allein den Gesellschaften vorbehält, die Handelstätigkeiten ausüben, und damit einige Unternehmer (wie die einfachen Gesellschaften), die nicht gewöhnlich oder überwiegend diese Art von Tätigkeiten ausüben, ausschließt, oder ist ein solches Verbot im Lichte der besonderen Regelung der einfachen Gesellschaften und ihrer besonderen Eigenkapitalregelung vernünftig und nicht diskriminierend?
Für den Fall, dass die erste Frage verneint werden sollte, wird dem Gerichtshof die folgende weitere Frage vorgelegt:
2.
Erlauben es das Gemeinschaftsrecht und insbesondere Art. 6 der Richtlinie 93/37/EWG (jetzt Art. 4 der Richtlinie 2004/18/EG) sowie der Grundsatz der Freiheit der Rechtsform der Unternehmen, die zur Teilnahme an Ausschreibungen zugelassen sind, dem nationalen Gesetzgeber, die rechtliche Befugtheit eines Unternehmers (oder Wirtschaftsteilnehmers nach der Definition der Richtlinie 2004/18/EG) angesichts der Eigenheiten der für diesen Unternehmer geltenden nationalen Regelung einzuschränken, indem er ihn von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen ausschließt, oder stellt eine solche Einschränkung eine Verletzung der Grundsätze der Angemessenheit und der Nichtdiskriminierung dar?
(1) ABl. L 199, S. 54.
(2) ABl. L 134, S. 114.
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